Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 347/2008 vom 23.05.2008

Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Bauleitplanung

[NR] BVerwG zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf dem Gebiet der Bauleitplanung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.12.2007 entschieden, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist.

1. Sachverhalt

Die Klägerin, als Große Kreisstadt zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, wandte sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid der Beklagten, in dem die Klägerin verpflichtet wurde, der Beigeladenen, einer großen Discounter-Kette, eine Baugenehmigung zu erteilen.

Am 20.08.2002 hatte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt. Zu der Zeit sah der für das fragliche Grundstück maßgebliche Bebauungsplan eine Nutzung als Industriegebiet unter Zulassung von Einzelhandelsbetrieben vor.

Am 01.12.2002 wurde der Antrag abgelehnt.

Am 23.09.2003 beschloss die Klägerin, den maßgeblichen Bebauungsplan zu ändern und erließ eine Veränderungssperre, die sie nicht öffentlich bekannt machte.

Am 28.01.2004 erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten.

Am 26.06. 2005 wurde der Bebauungsplan durch Beschluss dahingehend geändert, dass Einzelhandel auf dem beplanten Gebiet unzulässig sein sollte.

Die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des VGH Mannheim hatte Erfolg.


2. Entscheidungsgründe

Zwar war die Veränderungssperre vom 23.09.2003 mangels öffentlicher Bekanntmachung unwirksam.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage war hier jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich ausschließlich aus dem materiell-rechtlichen Bezugspunkt. Dieser Bezugspunkt war hier das aus der gemeindlichen Planungshoheit folgende Recht der Bauleitplanung. Es gibt der Klägerin das Recht, bis zur endgültigen Erteilung einer Baugenehmigung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn zu ändern.

Das hat zur Folge, dass der Bauherr keine gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen gesicherte Rechtsposition erhält, wenn die Widerspruchsbehörde lediglich die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung anweist, statt diese selbst zu erteilen, wie es ihr nach § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO möglich wäre.

Dem Bescheidungswiderspruchsbescheid kommt damit keine materiell-rechtliche Vorwirkung zu. Die Verpflichtung der Ausgangsbehörde kann nur stets unter dem Vorbehalt geschehen, dass die Rechtslage sich nicht ändert.

Az.: II/1 620-30

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