Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 691/2013 vom 10.09.2013

Bundesverwaltungsgericht zum Klagerecht gegen Luftreinhalteplan

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 05.09.2013 (Az.: 7 C 21.12) entschieden, dass nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Umweltverbänden ein Klagerecht gegen einen Luftreinhalteplan zusteht. In dem entschiedenen Fall ging es um den Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt. Die geltenden Grenzwerte für Stickoxide wurden an den drei am stärksten belasteten Straßenzügen trotz des Luftreinhalteplans auf absehbare Zeit nicht eingehalten. Auf die Klage eines Umweltverbandes hatte das zuständige Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für NO2 vorsieht. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählte dabei auch die Einführung einer Umweltzone. Mit seiner Sprungrevision zum BVerwG hatte das beklagte Land in erster Linie geltend gemacht, dass der klagende Umweltverband ungeachtet des Rechtes der Europäischen Union nicht klagebefugt sei. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Az.: II/2 70-40

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