Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 64/2010 vom 08.01.2010

Bundesverwaltungsgericht zum Besitz von Sperrmüll

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az. 7 CN 2.08 I) entschieden, dass eine Gemeinde Abfallbesitzerin der Abfälle ist, die nach Durchführung einer Sperrmüllabfuhr am Rand einer Ortsstraße oder auf dem Gehweg verbotswidrig abgelagert zurück bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht nur solche Abfälle entsorgen muss, die in seinem Gebiet angefallen und ihm überlassen worden sind. Darüber hinaus gebe es auch Abfälle ohne überlassungspflichtigen Abfallbesitzer, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst einsammeln und weiter entsorgen müsse. Dieses gelte z. B. für den Fall des „wilden“ Mülls (Abfalls), der auf Privatgrundstücken abgelagert worden sei, die kraft gesetzlicher Verpflichtung frei zugänglich seien. Außerdem zeige auch die Regelung in § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz für illegal abgestellte Kraftfahrzeuge, dass hier eine Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestehe, wenn ein Abfallbesitzer nicht festgestellt werden könne. Außerdem stehe außer Frage, dass Sperrmüll der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeordnet sei.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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