Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 131/2009 vom 09.01.2007

Bundesverwaltungsgericht zum bebauten Bereich

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2006 (4 C 2.05) ist ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten.

Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an. [Quelle: IBR, Dezember 2006, S. 701]

Problem/Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Gemeinde, erlässt eine Außenbereichssatzung. Diese umfasste mehrere Flurstücke, die mit insgesamt sieben Wohnhäusern sowie einem Handelsbetrieb für Bürobedarf bebaut sind. Die Gemeinde setzt in der Satzung fest, dass Wohnzwecken beziehungsweise kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Beklagte versagt die Genehmigung der Satzung, weil eine Wohnbebauung von einigem Gewicht, wie sie § 35 Abs. 6 BauGB voraussetzt, mindestens zehn Wohnhäuser erfordere. Widerspruch und Klage bleiben ohne Erfolg, erst in der Berufungsinstanz wird die Beklagte verpflichtet, die Satzung zu genehmigen. Gegen diese Entscheidung legt die Beklagte Revision ein.

Entscheidung:

Erfolglos! Die Beklagte muss die Satzung genehmigen. Die Gemeinde könne für bebaute Bereiche im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sei, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ein „bebauter Bereich“ sei gegeben, wenn und soweit die vorhandene Bebauung dazu führe, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen könne. Die vorhandene Bebauung müsse auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten. Sie müsse eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lassen und in einem der Verdichtung zugänglichen Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob eine Unterbrechung vorliege, lasse sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Entscheidend sei im Einzelfall, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Die Wohnnutzung müsse dabei ein städtebauliches Gewicht haben, das nicht nur von der Zahl, sondern auch von der Größe und der räumlichen Zuordnung der Gebäude abhänge.

Praxishinweis:

Das Urteil sorgt für Klarheit, wenn auch nicht unbedingt für eine Vereinfachung für die Verwaltungspraxis. Eine Gemeinde darf bei der Aufstellung einer Außenbereichssatzung nicht allein die Anzahl der vorhandenen Gebäude ermitteln. Für die Zulässigkeit der Satzung ist vielmehr die im jeweiligen Einzelfall vorhandene bauliche Verdichtung der Wohnhäuser im Satzungsgebiet entscheidend.

Az.: II/1 620-00

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