Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 31/2018 vom 03.01.2018

Bundesverwaltungsgericht zu Zweitwohnungssteuer

Mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2017 (Az. 9 C 11.16, 9 C 3.17) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der bayerischen Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe. So weiche der in den Satzungen der beklagten Gemeinden vorgesehene Stufentarif vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab.

Die Leistungsfähigkeit bemisst sich hier am jährlichen Mietaufwand. Der beklagte Stufentarif umfasst insgesamt sieben Stufen, wobei eine Stufe fast durchgängig mit der Verdopplung des Steuersatzes einhergeht. Durch die Kategorisierung werden Steuerpflichtige an der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen unterschiedlich behandelt, sodass trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit die Steuerlast doppelt so hoch sein kann.

Würde der jährliche Mietaufwand zum Beispiel nicht mehr als 1.250,00 Euro betragen, wäre nach den beklagten Zweitwohnungssteuersatzungen ein Steuersatz von 110,00 Euro zu entrichten. Beliefe sich der Mietaufwand allerdings auf 1.250,01 Euro, wären bereits 225,00 Euro fällig. Nach Ansicht des BVerwG resultiere aus diesem Stufentarif mit den entsprechenden merklich unterschiedlichen Steuersätzen eine erhebliche Ungleichbehandlung, welche außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung stehe.

Vorinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht München die Steuerbescheide aufgehoben (Urteil vom 29.10.2015), woraufhin die beklagten Gemeinden Berufung einlegten. Der Verwaltungsgerichtshof München wies die Klage der Eigentümer der Zweitwohnungen wiederum ab (Urteil vom 02.05.2016). Die Revision vor dem BVerwG war nun im Sinne der Kläger erfolgreich.

Pressemitteilung des BVerwG im Internet: http://www.bverwg.de/pm/2017/87 . Vorinstanzliche Urteile: VG München (M 10 K 14.5589): www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-56072?hl=true ; VG München (M 10 K 15.51): www.vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2015-12-09_u.pdf ; VGH München (4 BV 15.2777): www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-47749?hl=true ; VGH München (4 BV 15.2778):
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-47750?hl=true .

Az.: 41.6.4.5.1-002/003 mu

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