Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 140/2011 vom 14.02.2011

Bundesverwaltungsgericht zu Windkrafteignungsgebieten

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2010 — 4 C 6.09) tritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Rechtswirkung - Entgegenstehen öffentlicher Belange im Regelfall - ein, wenn die genannte Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist und mit der Ausschlusswirkung verbunden werden soll. Dabei ist es unerheblich, ob Zielen der Raumordnung im Übrigen bereits unmittelbare Wirkungen gegen Jedermann zukommen sollen oder ob diese Wirkung nur gegenüber Gemeinden und anderen Planungsträgern eintritt. Die Festlegung von Zielen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt nicht voraus, dass der Landesgesetzgeber Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 ROG 1998 (ROG 2008 § 8 Abs. 7) vorsieht.

Problem/Sachverhalt

Der Investor erstrebt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da der Standort außerhalb der im Regionalplan für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Vorbehalts- und Vorranggebiete liege. Die Instanzgerichte verpflichteten die Behörde hingegen zur Erteilung des beantragten Vorbescheids, da das einschlägige Landesplanungsrecht nicht dazu ermächtigt habe, regionalplanerische Festlegungen mit einer Ausschlusswirkung zu versehen, Die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermöge diese Ermächtigung nicht zu ersetzen. Auf die Lage außerhalb der Vorbehalts- und Vorranggebiete komme es folglich nicht an. Die Behörde legte hiergegen Revision ein.

Entscheidung

Nach Auffassung des BVerwG kann die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar nur herbeigeführt werden, wenn der Träger der Raumordnungsplanung eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Konzentrationsentscheidung habe. Diese Ermächtigung folge nicht schon aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, denn das Baugesetzbuch knüpfe bestimmte Rechtsfolgen an die Ziele der Raumordnung, ohne die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Ziele zu regeln. Sofern das Landesrecht aber zu Konzentrationsentscheidungen (Windeignungsgebiete) ermächtige, folge die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung unmittelbar aus dieser Vorschrift. Das Landesrecht müsse daher nicht gerade auch die Ausschlusswirkung vorsehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stelle die Errichtung von Anlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richte.

Der Planungsvorbehalt setze gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Anlagen an bestimmten Standorten voraus, mit denen zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet verbunden sein solle. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleihe derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig seien. Die Bestimmung stelle die Außenwirkung selbst her und mache deren Eintritt nicht davon abhängig, dass die Ziele bereits kraft Landesrechts Wirkungen auch gegenüber Privaten entfalten, sich also nicht nur an Gemeinden und andere Planungsträger richten.

Praxishinweis

Die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich wird durch die Entscheidung erschwert, planerische Kompetenzen auch der Gemeinden werden gestärkt. Investoren sollten daher dringend klären, ob geplante Vorhaben durch festgesetzte Eignungsgebiete ausgeschlossen sind.

(Quelle: IBR Februar 2011, 113)

Az.: II/1 620-50 be-ko

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