Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 260/2006 vom 16.03.2006

Bundesverwaltungsgericht zu Mindestgebühr und Äquivalenzprinzip

Das BVerwG vertritt in seinem Urteil vom 01.12.2005 - Az.: 10 C 4/04 - ) den Standpunkt, dass Mindestgebühr dann das (bundesrechtliche) Äquivalenzprinzip nicht verletzt, wenn die Mindestgebühr im Wesentlichen der Abdeckung der Vorhaltekosten dient. Nach dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip - als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - darf eine Gebührenbemessung nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stehen. Mit der Mindestgebühr von jährlich 114 DM für ein 60 l Restmüllgefäß, dass 12 Mal im Jahr abgefahren wird, hat der beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem BverwG im dem konkret entschiedenen Fall im Wesentlichen die Kosten für die Vorhalteleistung gedeckt, die unwidersprochen mit 88 DM beziffert worden seien. Zumindest die Vorhalteleistung, u.a. die Zuweisung des Abfallgefäßes und das Anfahren der Bäckereifiliale mit dem Müllfahrzeug, sei demnach in Anspruch genommen worden, obwohl der Restabfall rechtswidrig anderweitig entsorgt worden sei. Die Mindestgebühr von 114 DM liegt nach dem BVerwG von dem Betrag von 88 DM nicht so weit entfernt, dass bereits von einem groben Missverhältnis zu dem Gebührenzweck der Kostendeckung die Rede sein könne. Die Gebühr sei außerdem mit Blick auf den Wert der angebotenen Entsorgungsleistung maßvoll angesetzt. Wenn demnach dem Gebührenschuldner, aus der behördlichen Tätigkeit kein konkret bezifferbarer Wert zufließe, so indiziert dieses nach dem BVerwG allein noch nicht, dass die Gebühr zum Vorteil der Leistung völlig außer Verhältnis steht.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2005 (Az.: 10 C 4.04) ist nach fast 10 Jahren Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz klargestellt worden, dass auch gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger grundsätzlich ein Restmüllgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung nehmen müssen. Es kann sogar eine Mindestgebühr erhoben werden, auch wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälterbenutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß überhaupt nicht nutzt.

Insgesamt erleichtert die neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund auch die Umsetzung der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung, die insbesondere das Ziel hat, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen weiter voranzubringen und zu befördern.

Es obliegt dem gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer mithin gegenüber dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger die Nachweispflicht, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen (in Anknüpfung an: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.02.2005 – Az.: 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 – Buchholz 451.221 § 12 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Nr. 2 und 3). Hierzu gehört, dass er für sämtliche bei ihm angefallenen Abfälle einen sichergestellten Verwertungsweg darstellt, d.h. eine ordnungsgemäße und schadlose stoffliche und/oder energetische Verwertung im Einklang mit den Rechtsvorgaben des KrW-/AbfG schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann. Zusätzlich haben Erzeuger/-besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV darzulegen, dass sie die Trenn-Vorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung einhalten, deren Ziel es ist, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur befördern bzw. voranzubringen und Scheinverwertungen abzustellen.

Abschließend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgericht keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, im Hinblick auf eine Pflicht-Restmülltonne nur noch mit Mindestgebühren zu arbeiten. Vielmehr wird weiterhin empfohlen, eine Zuteilung der Pflicht-Restmülltonnen auf der Grundlage der Muster-Abfallentsorgungssatzung des StGB NRW vorzunehmen. Denn diese Verfahrensweise ist ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen worden, weil lediglich die Fallgestaltung der Erhebung einer Mindestgebühr zu entscheiden war.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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