Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 290/2008 vom 15.04.2008

Bundesverwaltungsgericht zu Mautausweichverkehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2008 (3 C 18/07) die Voraussetzungen für den Erlass von Durchfahrverboten zur Unterbindung von Mautausweichverkehren präzisiert. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs bei erheblichen Auswirkungen mautfluchtbedingt veränderter Verkehrsverhältnisse angeordnet werden.

Zur Unterbindung solcher Verkehre hatten das Landratsamt Ansbach und die Stadt Dinkelsbühl ein Verbot für den Durchgangsverkehr mit schweren Lkw auf einer bestimmten Bundesstraße verhängt. Das auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkte Verbot wurde mit den Verkehrszeichen 253 StVO und den Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ und „12 t“ sowie einem weiteren Zusatzzeichen mit der Angabe der tageszeitlichen Geltung der Sperrung umgesetzt. In entsprechenden Fahrtrichtungen wurden außerdem Zusatzzeichen mit der Angabe „B 25 Zufahrt Landkreise Ansbach und Donau-Ries frei“ und „B 25 Zufahrt Landkreis Ansbach frei“ angebracht. In Verkündungsblättern gaben die Straßenverkehrsbehörden außerdem bekannt, dass Fahrten zum Be- und Entladen bei Unternehmen in einem Korridor von ca. 30 km Luftlinie westlich und östlich der B 2 zwischen der Landkreisgrenze Donau-Ries (nördliche Grenze) und der Autobahn A 8 West (südliche Grenze) von dem Verbot ausgenommen seien.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts konnten die mit der Korridor-Regelung bezweckten Ausnahmen vom nächtlichen Durchfahrverbot nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekannt gegebene Allgemeinverfügung geregelt werden. § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO gebe vielmehr vor, dass die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und –einrichtungen regeln und lenken dürfen. Die aufgestellten Verkehrszeichen hätten nicht den sich aus dem Sichtbarkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit ihres Regelungsgehalts genügt. Da Verkehrszeichen sofort zu befolgen seien, müsse eine durch deren Aufstellen bekannt gegebene Regelung klar, eindeutig und vollständig sein. Dies sei bei einer Schilderkombination aus mindestens 5 Verkehrszeichen nicht gewährleistet. Außerdem hätten die Zusatzzeichen, mit denen die Zufahrt freigegeben werden sollte, ohne einen Rückgriff auf Hilfsmittel, wie etwa eine Karte mit eingezeichneten Landkreisgrenzen, von den Fahrern nicht sofort umgesetzt werden können.

Az.: III/1 641-80

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