Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 378/2015 vom 29.06.2015

Bundesverwaltungsgericht zu Kreishaushalt und Kreisumlage

Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 10 C 13.14 - Urteil vom 16. Juni 2015).

Der Kläger, ein seit Jahren finanziell notleidender hessischer Landkreis, hatte trotz Aufforderung durch den Beklagten weder eine Anhebung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2010 noch Einsparmaßnahmen in entsprechender Höhe beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landes wies ihn daraufhin an, den Hebesatz für die Kreisumlage um 3 Prozent zu erhöhen. Die Klage des Kreises hiergegen war vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich, wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seiner im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachtenden Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachgekommen war. Der Kläger konnte sich dieser Pflicht nicht mit dem Argument entziehen, er werde vom Land finanziell unzureichend ausgestattet.

Die Kommunalaufsicht durfte danach mit einer Anweisung zur Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf eine Verringerung des Haushaltsdefizits des Kreises hinwirken. Dabei sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen eine finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbleiben muss, gewahrt worden. [Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 46/2015]

Az.: IV/1 41.8.1.1-002/004

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