Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 232/2018 vom 27.02.2018

Bundesverwaltungsgericht zu gewerblicher Sammlung von Sperrmüll

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 23.02.2018 (Az. 7 C 9.16 und 7 C 10.16) entschieden, dass Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt/Gemeinde) überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen im Rahmen einer gewerblichen Sammlung gemäß § 3 Abs. 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gesammelt werden kann. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht nicht dem OVG NRW (Urteile vom 26.01.2016 — Az. 20 A 318 und 319/14) gefolgt, welches entschieden hatte, dass gewerbliche Sperrmüllsammlungen unzulässig sind, weil es sich dabei um gemischte Siedlungsabfälle handelt und die gewerbliche Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig ist.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung Nr. 8/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vor.  Danach besteht eine Abfallüberlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, so dass die gewerbliche Sammlung von Restmüll in einer schwarzen/grauen Restmülltonne gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig ist. Nach dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes gehört aber Sperrmüll nicht zu den gemischten Siedlungsabfällen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtssache nunmehr an das OVG NRW zurück verwiesen, damit geklärt wird, ob der gewerblichen Sperrmüllsammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen, weil insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, ob eine gewerbliche Sperrmüllsammlung unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abfallentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt.

Der StGB NRW weist ergänzend darauf hin, dass erst nach Vorlage der Urteilsgründe abschließend bewertet werden kann, wie das Bundesverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt  begründet, denn grundsätzlich ist Sperrmüll Restmüll (gemischter Siedlungsabfall), der in die schwarze Restmülltonne wegen seiner Sperrigkeit nicht eingefüllt werden kann. Insoweit hatte das OVG NRW darauf abgestellt, dass die Zulässigkeit einer gewerblichen Sperrmüllsammlung nicht von der Größe des Restmüllgefäßes abhängig gemacht werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fassungsvolumen der Restmüllgefäße in den vergangenen Jahren stetig kleiner geworden ist, weil gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW auch Anreize zur Abfallvermeidung und —verwertung gesetzt werden müssen, was wiederum zur Folge hat, dass die Sperrmüllmengen größer werden.

Unabhängig davon kann den gebührenpflichtigen Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung nur im Rahmen der Abfallberatung durch die Stadt bzw. Gemeinde deutlich gemacht werden, dass die Sperrmüllentsorgung über die kommunale Abfallgebühr bereits bezahlt ist, so dass kostenfrei die Entsorgung von Sperrmüll bei der Stadt bzw. Gemeinde angemeldet werden kann und deshalb auch kein Bedarf besteht, Sperrmüll einer gewerblichen Sammlung zuzuführen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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