Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 63/2007 vom 19.12.2006

Bundesverwaltungsgericht zu gewerblichen Abfallsammlungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2006 (Az. 7 C 9.05 -, DVBl 2006, S. 776 ff.) entschieden, dass einer gewerblichen Abfallsammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dann überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen können, wenn ohne eine Überlassung der Abfälle zur Verwertung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Urteil allerdings nicht im Detail mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Funktionstüchtigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wird, weil es in dem zu entscheidenden Fall letztendlich nicht darauf ankam und die Fragestellung offen gelassen werden konnte.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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