Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 303/2014 vom 02.04.2014

Bundesverwaltungsgericht zu Fristen bei Sanierungsausgleichsbeträgen

Mit Mitteilung Nr. 593/2013 hatte die Geschäftsstelle über einen Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) und einem Urteil des OVG NRW vom 30. April 2013 (14 A 208/11) informiert. Im Kern ging es dabei darum, ob eine zeitlich unbegrenzte Veranlagung zu Abgaben — insbesondere Beiträgen möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Revisionsverfahren gegen dieses Urteil des OVG NRW mit Urteil vom 20. März 2014 (BVerwG 4 C 11.13 vgl. Pressemitteilung des BVerwG 22/2014 vom 20.03.2014) entschieden, dass hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichszahlungen auch dann nicht auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung abzustellen ist, wenn die Gemeinde die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung pflichtwidrig unterlässt.

Die 18 Parallelverfahren betreffen Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen (§ 154 BauGB). Die Frist für die Festsetzung dieser Abgabe beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Abgabe entsteht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung. Diese Aufhebung hatte die Stadt erst im Jahre 2006 beschlossen, obwohl die letzten Sanierungsmaßnahmen bereits im Jahre 1989 durchgeführt worden waren.

Auf Klage der Eigentümer hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bescheide aufgehoben und sich hierbei u.a. darauf gestützt, dass die Festsetzung der Abgaben verjährt sei. Das OVG NRW hat diese Auffassung bestätigt: Zwar sei für den Beginn der Festsetzungsfrist nach bisheriger Rechtsprechung maßgeblich, wann die Sanierungssatzung förmlich aufgehoben worden sei, während es auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung nicht ankomme. Dieser Rechtsprechung könne jedoch aus Gründen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht mehr gefolgt werden, wenn die Aufhebung der Sanierungssatzung - wie hier - pflichtwidrig verzögert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung nur im Ergebnis bestätigt. Zu Recht hat das OVG zwar angenommen, dass das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch bei der Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beansprucht. Auch Grundeigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet können nicht zeitlich unbegrenzt nach Entstehung der sanierungsbedingten Vorteilslage in Anspruch genommen werden.

Ein vom OVG im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für richtig gehaltenes Abstellen auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung liefe jedoch auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit wird vielmehr auf der Grundlage allgemeiner Instrumente wie etwa dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben oder allgemeinen Verjährungsregeln hinreichend Rechnung getragen. Die vorinstanzliche Entscheidung erwies sich aber aus anderen Gründen als richtig.

Die Städte und Gemeinden sollten daher nach Beendigung der Maßnahme und der Erlangung des Vorteils zeitnah eine Veranlagung vornehmen. Dies gilt nicht nur für die Sanierungsbeiträge sondern insbesondere auch für Erschließungsbeiträge sowie sonstige Beiträge nach dem BauGB.

Im Übrigen hat das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2013, 1 BvR 1282/13) nochmals seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine zeitlich unbefristete Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils bekräftigt. Konkret ging es um § 8 Abs. 7 S. 2 Halbsatz 1 KAG Brandenburg, welcher jedoch vom Wortlaut mit der Regelung in § 8 Abs. 7 S. 2 Halbsatz 1 KAG NRW identisch ist. Eine endgültige Klärung soll nach dieser Entscheidung jedoch erst in dem Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten herbeigeführt werden.

Für das Beitragsrecht nach dem KAG NRW sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OVG NRW (Urteil vom 18. Mai 1999, 15 A 2880/96 im Hinblick auf einen Kanalanschlussbeitrag) verwiesen. Im Falle der Nichtigkeit einer Satzung ist danach nur eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung möglich. Von diesem Zeitpunkt aus ist dann die Verjährung zu bestimmen. Dies führt letztendlich dazu, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme in diesem Bereich nicht möglich ist und daher auch dieser neuen Rechtsprechung des BVerfG entsprechen dürfte.

Az.: III/1

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