Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 582/2013 vom 20.08.2013

Bundesverwaltungsgericht zu Bekanntmachungen im Bauleitplanverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil (Az.: BVerwG 4 CN 3.12) am 18.07.2013 entschieden, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige Informationen darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden.

Die Antragsgegnerin hatte den Beschluss über die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs in ihrem Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung des Planentwurfs mit Umweltbericht und darüber hinaus „Untersuchungen zu geschützten Arten“ verfügbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte den Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde durch das EAG Bau 2004 auf „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen. Diesen Regelungen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren auch die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern.

Vor diesem Hintergrund erfordert die Anstoßwirkung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Bekanntmachung zukommen soll, eine schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung derjenigen Umweltinformationen, die in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen ohne inhaltliche Charakterisierung verfehlt diese Anstoßwirkung.

Az.: II gr-ko

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