Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 171/2002 vom 05.03.2002

Bundesverwaltungsgericht zu Bebauungsplan und Regenwassernutzung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2001 (4 CN 9.00 -, BWGZ 2002, S. 42 ff.) entschieden, daß in einem Bebauungsplan keine Festsetzung dahin getroffen werden kann, daß Regenwassernutzungsanlagen von den Grundstückseigentümern zu betreiben sind. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, daß eine solche verpflichtende Festsetzung zum Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen rechtswidrig und nichtig ist, weil sie durch städtebauliche Gründe i.S.v. § 9 Abs. 1 1. Halbsatz BauGB nicht gerechtfertigt werden kann. Die (Wieder-)verwendung von Regenwasser findet nach dem Bundesverwaltungsgericht in § 9 Abs. 1 BauGB schon deshalb keine Rechtsgrundlage, weil sie nicht den für Festsetzung im Bebauungsplan erforderlichen bodenrechtlichen Bezug besitzt. Der Einsatz des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung oder im Haushalt z.B. in Toiletten und Waschmaschinen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht keine Bodennutzung im Sinne des Städtebaurechts.

Das Gebot, Regenwasser auf bestimmte Weise zu verwerten, stellt auch keine Maßnahme zum Ausgleich oder zum Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.v. § 1 a Abs. 3, § 200 a Satz 1 BauGB dar. Nach § 1 a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Darunter fällt das mit dem über die öffentliche Frischwasserversorgungsanlage in die Haushalte gelangende Trinkwasser nicht. Der sparsame Gebrauch von Trinkwasser ist nach dem Bundesverwaltungsgericht zwar ökologisch sinnvoll. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthält jedoch keine "ökologische Generalklausel", so daß es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitige gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen.

Mit der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht somit klargestellt, daß in einem Bebauungsplan keine Festsetzungen i.S.d. § 9 BauGB getroffen werden können, wonach Regenwassernutzungsanlagen verpflichtend von den Grundstückseigentümern zu betreiben sind. Der Einbau und der Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen ist damit in die freie Entscheidung des Grundstückseigentümers gestellt.

Im Gegensatz dazu weist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 2001 allerdings darauf hin, daß Festsetzungen für dezentrale Niederschlagswasserversickerungsanlagen auf privaten Baugrundstücken nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB zulässig sind. Wortlaut und Zweck der Nr. 14 in § 9 Abs. 1 BauGB beschränken die Festsetzung nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf Flächen für öffentliche Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser. Vor diesem Hintergrund kann ein System von privaten und straßenbegleitenden Mulden zur Versickerung von Regenwasser durch eine Verbindung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB festgesetzt werden. Der Unterschied zur Regenwassernutzung besteht darin, daß es hier um die Beseitigung von Regenwasser und nicht um dessen Nutzung geht. Die Beseitigung von Regenwasser ist aber – so das Bundesverwaltungsgericht - nicht nur Teil der abwassertechnischen Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB), sondern auch aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt, denn die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet ist aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB) erforderlich und soll im Falle der Versickerung des Regenwassers durch eine bestimmte Form der Bodennutzung (Anlegung von Versickerungsmulden) erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist also ein bodenrechtlicher Bezug i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB gegeben.

Az.: II/2 24-30

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