Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 608/2016 vom 19.09.2016

Bundesverwaltungsgericht zu Anschluss an Fernwärmeversorgung

Für die Festlegung eines Anschluss- und Benutzerzwanges nach dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) durch die Gemeinden können die Länder nur ergänzende und keine einschränkenden Regelungen treffen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 08.09.2016. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des OVG Magdeburg in einem Normkontrollverfahren aufgehoben und die Rechte der Länder in Bezug auf ergänzende Regelungen im Zuge des § 16 EEWärmeG konkretisiert.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Stadt Halberstadt hatte im Gemeinderatsbeschluss vom 27.09.2016 eine Satzung beschlossen, die für einen Teil des Stadtgebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung anordnete. Dagegen wandte sich eine lokale Wohnungsbaugesellschaft mit einem Normenkontrollverfahren mit der Begründung, dass diese im konkreten Fall keine Vorteile für den Klimaschutz bieten würden.

Das OVG Magdeburg gab der Wohnungsbaugesellschaft hierbei mit der Begründung Recht, dass die Stadt es entgegen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Zwanges nicht festgestellt worden ist. Im konkreten Fall hätte die Stadt zunächst ein Gutachten der zu erwartenden CO2-Emission mit und ohne Anschlusszwang an die Fernwärmeversorgung einholen müssen. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Stadt mit der Revision an das Bundesverwaltungsgericht.

Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass neben § 16 EEWärmeG als bundesrechtliche Erweiterung für die Ermächtigung für Kommunen, einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen, weiteres Landesrecht grundsätzlich Anwendung finden kann. Die Länder werden dabei jedoch ausdrücklich nicht dazu ermächtigt, Einschränkungen oder Anforderungen in Bezug auf den globalen Klimaschutz zu definieren.

Wird die Fernwärmeversorgungseinrichtung zu einem bestimmten Mindestmaß mit erneuerbaren Energien, mit Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung betrieben, so kann vermutet werden, dass der Anschluss dem Klima- und Ressourcenschutz dient. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ist eine Vergleichsberechnung in Bezug auf die gesamtklimatischen Auswirkungen notwendig. Die Sache liegt nun zur erneuten Verhandlung beim OVG Magdeburg, da das BVerwG im konkreten Fall nicht geprüft hat, ob die Fernwärmeeinrichtung der Stadt Halberstadt den Anforderungen an eine Anlage nach EEWärmeG genügt.
Die Pressemitteilung ist auf der Website des Bundesverwaltungsgerichtes: www.bverwg.de mit dem Aktenzeichen BVerwG 10 CN 1.15 zu finden.

Az.: 28.6.1-002/004 we

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