Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 430/2008 vom 05.06.2008

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Pflicht zur Regenwassergebühr

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 13.05.2008 (Az.: 9 B 19.08) die Nichtzulassungs-Beschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) zurückgewiesen. Das OVG NRW hatte mit Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass jede Stadt/Gemeinde in NRW nunmehr eine gesonderte Regenwassergebühr haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dieser Vorgabe des OVG NRW keine Verkürzung des Ermessensspielraums des kommunalen Satzungsgebers oder eine Einschränkung, die unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass strengere landesrechtliche Anforderungen an einen Gebührenmaßstab nicht ausgeschlossen sind. Die Vorgabe des OVG NRW würde sich auch nicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die bundesverfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) erweisen, denn das OVG NRW habe dargelegt, dass die Einführung einer gesonderten Regenwassergebühr bzw. die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab möglich sei, ohne dass hierbei ein unvertretbarer finanziellen Aufwand entsteht.

Im Übrigen habe das OVG NRW – so das BVerwG – zutreffend herausgearbeitet, dass es auf den Anteil atypischer Frischwasser-Großverbraucher nicht entscheidend ankommt. Denn bereits bei den als Regelfall anzusehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sei die erforderliche, annähernd gleiche mengenmäße Relation zwischen Frischwasserverbrauch einerseits und Niederschlagsmenge andererseits nicht gegeben, so dass es zu erheblichen nicht mehr zu akzeptierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung kommen würde.

Das Urteil des OVG NRW weicht – so das BVerwG - zudem auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab, wonach eine gesonderte Regenwassergebühr dann nicht erforderlich ist, wenn die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können. Dieses sei dann der Fall sei, wenn nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten auf die Niederschlagswasserentsorgung entfallen würden. Das OVG NRW habe im entschiedenen Fall diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erkannt und berücksichtigt und in seinem Urteil dokumentiert, dass bei der beklagten Stadt die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung über 38 % betragen hätten, so dass ein Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung von weniger als 12 % nicht in Rede gestanden hätte.

Die Geschäftsstelle weist abschließend darauf hin, dass damit das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) rechtskräftig ist, so dass nunmehr jede Stadt/Gemeinde in NRW davon ausgehen muss, dass eine Pflicht besteht, eine gesonderte Regenwassergebühr zu erheben und die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist.

Az.: II/2 24-21

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