Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 26/2015 vom 13.01.2015

Bundesverfassungsgericht zur Trägerschaft von Grund- und Hauptschulen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2014 (Az. 2 BvL 2/13) entschieden, dass eine Regelung im sächsischen Schulgesetz über eine Schulnetzplanung auf Kreisebene, die die Schließung von Grund- oder Hauptschulen ohne wirksames Mitentscheidungsrecht kreisangehöriger Gemeinden vorsieht, gegen die Garantie wirksamer Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verstoße.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sei der dies regelnde § 23a Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 des sächsischen Schulgesetzes verfassungswidrig, da er das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden nicht hinreichend berücksichtige. Begründet wird dieses damit, dass Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG den Gemeinden grundsätzlich das Recht gewährleiste, Träger der Schulen, die ausschließlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienen  zu sein.  In dieses Recht greife die Zuweisung der Schulnetzplanung an die Landkreise ein, ohne dass ein hinreichender Rechtfertigungsgrund zu erkennen sei. Jedenfalls fehle eine ausreichende verfahrensrechtliche Absicherung der gemeindlichen Zuständigkeit.

Zu den mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben gehöre die Entscheidung, ob eine Schule eingerichtet oder geschlossen werden solle, wobei diese Entscheidung neben der reinen Bestimmung des Standortes auch die Klärung des Bedürfnisses und eine Reihe weitere Fragen umfasse.

Die Zuweisung der Schulnetzplanung an die Kreisebene greife in die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Befugnis der Gemeinden ein, die Schulträgerschaft der Grund- und Hauptschulen in eigener Verantwortung wahrzunehmen, weil sie wesentliche Aspekte der Schulträgerschaft betreffe und diese weitgehend aushöhle.

Ein hinreichender Grund für die Hochzonung der Schulnetzplanung auf die Kreisebene folge weder aus der staatlichen Schulaufsicht, noch lasse sie sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Darüber hinaus betont das Gericht, dass weder reine Effizienzüberlegungen für sich genommen hinreichend wären, noch aus unterbliebenen schulorganisatorischen Entscheidungen darauf geschlossen werden könne, dass Gemeinden hierzu nicht in der Lage wären. Das in § 23 a Abs. 3 Satz 1 des sächsischen SchulG vorgesehene Benehmenserfordernis gewähre den Gemeinden kein wirksames Mitentscheidungsrecht.

Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dürfte in Bezug auf die Hochzonung von Aufgaben auch in anderen Rechtsbereichen kommunaler Selbstverwaltung bedeutsam werden.
Der Beschluss kann unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11/ls20141119_2bvl000213.html abgerufen werden.

Az.: IV/2 200-0

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search