Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 312/2000 vom 05.06.2000

Bundesverfassungsgericht zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 09.09.1999 Anträge von 12 Städten und Gemeinden auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e.A.) gegen das neue Energiewirtschaftsrecht abgelehnt hatte (vgl. die Mitteilungen vom 20.11.1999, lfd. Nr. 788), wurde am 09.05.2000 mitgeteilt, dass auch der noch anhängige Antrag der Stadt Duisburg auf Erlass einer e.A. mit Beschluss vom 27.04.2000 abgelehnt wurde (Az.: 2 BvR 801-99).

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat damit sämtliche Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die im Zuge von insgesamt 13 kommunalen Verfassungsbeschwerden gestellt worden waren. Damit sollte das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts von April 1998 teilweise bis zum 10. August 2000 ausgesetzt werden. Der Antrag der Stadt Duisburg hatte nach den Ausführungen des Gerichts mangels konkreter Darlegung der befürchteten Nachteile keinen Erfolg.

Die Stadt Duisburg hatte gegen einzelne Vorschriften des EnWG und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Verfassungsbeschwerde (Vb) erhoben. Sie machte geltend,es werde in das den Gemeinden als Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) gewährleistete Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der örtlichen Versorgung mit elektrischer Energie eingegriffen. Durch die erzwungene Öffnung auch des örtlichen Energiemarktes für externe Energieanbieter werde die Existenzfähigkeit der von den Gemeinden wahrgenommenen Versorgung mit elektrischer Energie im Kern getroffen. Deren Infrastruktur werde entwertet; das für den Kommunalhaushalt bedeutsame Aufkommen an Konzessionsabgaben werde erheblich geschmälert. Die Aufgabe der örtlichen Versorgung mit Energie werde durch die Stadtwerke Duisburg AG wahrgenommen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum befänden und die von ihr gesellschaftsrechtlich beherrscht werde. Der Strom werde ganz überwiegend in eigenen Kraftwerken erzeugt, und zwar bis zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ausschließlich im Wege der sog. Kraft-Wärme-Kopplung. Über diese Vb hat das BVerfG noch nicht entschieden.

Gleichzeitig hatte die Stadt den Erlass einer e.A. beantragt. Diese sei erforderlich, um schwerwiegende, nicht reparable Nachteile abzuwenden und zugleich im Interesse des Gemeinwohls das Überleben der unmittelbar in ihrer Existenz bedrohten kommunalen Energieversorgung bis zur Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache sicherzustellen.

Der Senat begründete seine ablehnende Entscheidung wie folgt:

1. Das bereits beschlossene KWK-Gesetz werde mit seinem Inkrafttreten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von zunächst 3 Pfennig pro in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugter Kilowattstunde begründen und deshalb zur Folge haben, dass negative Konsequenzen für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in dem von ihr befürchteten Ausmaß eintreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren befürchte, sei ihr Vorbringen spekulativ und angesichts des bereits vorliegenden Gesetzesbeschlusses weitgehend überholt. Bereits eingetretene wirtschaftliche Einbußen könnten auch bei Erlass der beantragten e.A. nicht rückgängig gemacht werden.

2. Auch der Vortrag der Stadt Duisburg, das Aufkommen aus Konzessionsabgaben sei seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts zunehmend zurückgegangen, vermöge keine Dringlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG zu begründen. Dem - früher bestehenden - Risiko des Einbruchs des Konzessionsabgabeaufkommens sei durch die im Juli 1999 erfolgte Änderung der Konzessionsabgabenverordnung Rechnung getragen worden. Insoweit seien die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Risiken für ihr Konzessionsabgabeaufkommen mit dem Inkrafttreten der geänderten Konzessionsabgabeverordnung weitgehend entfallen.

3. Schließlich erachtete der Senat die e.A. auch deshalb als nicht dringend geboten, weil die Stadtwerke - bzw. die Beschwerdeführerin durch entsprechende Einflussnahme auf die Stadtwerke – die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit haben, die Abnahme des von Dritten anderweitig gekauften Stroms zu verweigern. Sie könne insbesondere wegen der Bedeutung der Schonung der Ressourcen und des Umweltschutzes verhindern, dass eine energiewirtschaftlich förderungswürdige Art der Stromversorgung infolge von Durchleitungen von Strom aus anderen Kraftwerkstypen verdrängt wird, der die Effekte der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes im Vergleich zu anderen Formen der Stromerzeugung nicht aufweist.

Az.: G/3 811-00

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