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StGB NRW-Mitteilung 281/1997 vom 05.06.1997

Bundesverfassungsgericht zur integrativen Beschulung

Vor einigen Wochen wurde in verschiedenen Presseartikeln über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berichtet, nach der einer behinderten Schülerin ein Anspruch auf Beschulung an einer Regelschule zuerkannt worden sei.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß diese Information nur teilweise zutrifft. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluß vom 4. April 1997 dem Antrag einer behinderten Schülerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, die sich gegen eine zwangsweise Überweisung in eine Sonderschule und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 1996 richtete. Das Verfassungsgericht hat im Rahmen der im einstweiligen Verfahren vorzunehmenden Folgenabwägung dem Interesse der Schülerin daran, nicht gegen ihren Willen in einer Sonderschule beschult zu werden, den Vorrang zuerkannt vor dem Interesse der am Ausgangsverfahren beteiligten Bezirksregierung, (nicht ausreichend substantiierte) organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden.

Mit einer Entscheidung über die beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängige Verfassungsbeschwerde in dieser Sache ist möglicherweise noch in diesem Jahr zu rechnen.

Az.: II/1 211-38/3

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