Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 93/1999 vom 05.02.1999

Bundesverfassungsgericht zum Telekommunikationsgesetz

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Kommunen gegen die Wegenutzungsbestimmungen des § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 u. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) mit Beschluß vom 07.01.1999 - 2 BvR 929/97 - nicht zur Entscheidung angenommen . Die insgesamt 10 Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG sowie eine Verletzung sonstiger Verfassungsbestimmungen.

Das Gericht begründete die Nichtannahmeentscheidung u.a. damit, daß der Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG durch die angegriffene Norm nicht berührt werde. § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG entziehe den Gemeinden keine Aufgaben mit relevantem örtlichem Charakter auf dem Gebiet der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Es bleibe ihnen vielmehr unbenommen, nach Einholung einer Lizenz selbst Telekommunikationslinien zu betreiben oder Sprachtelefondienste anzubieten.

Auch die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden bei der Verwaltung von Gemeindestraßen werde durch die angegriffene Regelung jedenfalls nicht in einer Weise betroffen, die den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie berühren könnte. Eine spezifische Betroffenheit könne zwar vorliegen, wenn der Gesetzgeber unmittelbar regelnde Vorgaben für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung setze oder zielgerichtet auf die Erfüllung der Aufgabe Einfluß nehme. Dies sei hier jedoch nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführer seien auch nicht in ihrer Finanzhoheit betroffen. Diese gewährleiste lediglich die Eigenverantwortlichkeit des gemeindlichen Wirtschaftens und nicht einzelne Vermögenspositionen.

Bei Interesse ist das Urteil in vollem Wortlaut in der Geschäftsstelle abrufbar.

Az.: III/2 460-18

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