Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 256/2021 vom 30.04.2021

Bundesverfassungsgericht zum Bundes-Klimaschutzgesetz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 24.03.2021 (u. a.: 1 BvR 2656/18 – abrufbar unter: www.bverfg.de) entschieden, dass das im Jahr 2019 verabschiedete Bundes-Klimaschutzgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil es keine konkreten Maßnahmen zur Verminderung des CO2-Ausstoßes für die Zeit nach dem Jahr 2030 vorsieht. Hierdurch verletzt der Staat bezogen auf die Gefahren des Klimawandels seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsrecht). Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelsturm, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Diese objektiv rechtliche Schutzverpflichtung gilt auch mit Blick auf künftige Generationen.

Da infolge des Klimawandels auch das Eigentum (z. B. landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund des steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren) Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG laut dem BVerfG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.

Art. 20 a GG verpflichtet – so das BVerfG – den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Dabei genießt der Klimaschutz keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigen Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels sind – so das BVerfG– Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebotes in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

In Anbetracht dessen geht das Bundes-Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019 nicht weit genug und muss deshalb nachgebessert werden. Die nach dem Jahr 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird – so das BVerfG – erheblich sein. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist danach zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahres-Emissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht. Auf dieser Grundlage muss nunmehr das Bundes-Klimaschutzgesetz durch den Bundesgesetzgeber bis spätestens zum 31.12.2022 nachgebessert werden.

Az.: 23.1.8 qu

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