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StGB NRW-Mitteilung 348/2014 vom 27.05.2014

Bundesverfassungsgericht zu Pflegevergütung an Familienangehörige

Das bei der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen durch Familienangehörige von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld muss nicht genauso hoch sein wie die Leistungen, die die Versicherung erbringt, wenn für die häusliche Pflege externe Pflegekräfte eingesetzt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2014 (Az.: 1 BvR 1133/12) entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld als materielle Anerkennung auszugestalten und in niedrigerer Höhe zu gewähren.

Zum Sachverhalt: Als der Vater zum Pflegefall wurde, pflegte ihn die Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter zuhause. Der Vater bezog von seiner privaten Pflegeversicherung zuletzt Pflegegeld der Pflegestufe III in Höhe von 665 Euro. Hätten sie für die häusliche Pflege externe Pflegekräfte in Anspruch genommen, hätte die Pflegeversicherung hingegen bis zu 1.432 Euro erstattet. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegesachleistung in § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wonach bei gleicher Pflegestufe das Pflegegeld in geringerer Höhe als der Wert der entsprechenden Sachleistung gewährt wird.

Im sozialgerichtlichen Verfahren klagten die Tochter und ihre Mutter (im Wege der Rechtsnachfolge) ohne Erfolg auf den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung. Anschließend legten sie Verfassungsbeschwerde ein. Sie rügten, die unterschiedliche Höhe beider Leistungen benachteilige Familien, die Angehörige zuhause selbst pflegen, in verfassungswidriger Weise gegenüber Familien, die für die Pflege externe Pflegehilfen heranziehen.

Keine Ungleichbehandlung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die Entscheidung des Pflegebedürftigen für die Pflegesachleistung durch externe Pflegekräfte oder für das geringere Pflegegeld berührt zwar auch sein Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, die eigenen familiären Verhältnisse selbst zu gestalten. Die Ungleichbehandlung in der Höhe der gewährten Leistungen ist aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt.

Wie das BVerfG in der Begründung erläutert, verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, die häusliche Pflege zu fördern und ihr Vorrang vor einer stationären Unterbringung zu geben. Wählt er dazu ein System, das den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen der Pflege in häuslicher Umgebung durch externe Pflegehilfen oder durch selbst ausgewählte Pflegepersonen lässt, liegt dies in seiner sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit. Auch die unterschiedliche Konzeption und die damit verbundene unterschiedliche Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistung sind nach Ansicht des BVerfG nicht zu beanstanden.

Während der Zweck der sachgerechten Pflege im Fall der Pflegesachleistung nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die Pflegekasse sichergestellt ist, liegt der Konzeption des Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Laut BVerfG darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig von der Höhe der Vergütung ist, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen, die es rechtfertigt, das Pflegegeld als materielle Anerkennung auszugestalten und in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren.

Mit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung hat der Gesetzgeber weder einen Anreiz für Familienangehörige geschaffen, sich der familiären Pflege zu entledigen, noch bestraft er willkürlich den Wunsch Angehöriger zur familiären Pflege, so das BVerfG weiter. Zwar ist der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat an finanzieller Unterstützung bereitstellt. Daraus erwächst aber kein Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung. Der Gesetzgeber darf die Förderung des familiären Zusammenhalts vielmehr auch dadurch verwirklichen, dass er den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Pflege lässt und das Pflegegeld wegen der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen lediglich als materielle Anerkennung vorsieht.

Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich laut BVerfG nichts anderes. Der Schutz von Ehe und Familie umschließt zwar auch im Bereich der Sozialversicherung die Aufgabe, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern. Die Förderungspflicht des Staates geht aber nicht so weit, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, für die nichtfamiliäre professionelle Pflege höhere Sachleistungen bereitzustellen. Ein derartiges Begünstigungsverbot ergibt sich schon deshalb nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil das niedrigere Pflegegeld nicht nur die Pflege durch Familienangehörige betrifft. Vielmehr kann die Pflege auch durch nichtfamiliäre ehrenamtliche oder erwerbsmäßige Pflegekräfte erbracht werden. Aber auch insoweit die Pflege in erster Linie durch Angehörige erfolgt, lassen sich aus der Förderungspflicht der Familie keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. (Quelle: DStGB Aktuell vom 25.04.14)

Az.: III/2 810-11

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