Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 693/2016 vom 13.10.2016

Bundesverfassungsgericht gegen Eilantrag zu Freihandelsabkommen CETA

Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Eilantrag bzgl. des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) abgelehnt. Die Kläger wollten mit dem Antrag eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung von CETA verhindern. Das Gericht hat der Bundesregierung in seiner Entscheidung allerdings aufgegeben, sicherzustellen,

  • dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
  • dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
  • dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Hinderung der Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von CETA in erheblichem Maße in die - grundsätzlich weite - Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen würde. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit sowohl der Bundesrepublik Deutschland - als Veranlasser einer derartigen Entwicklung - als auch der Europäischen Union insgesamt könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen auswirken.

Hinsichtlich der Streitfrage der vorläufigen Anwendbarkeit von CETA sieht das Gericht das Vorbringen der Bundesregierung als ausreichend an, nicht der vorläufigen Anwendung für Sachmaterien (wie z. B. dem Investitionsschutz) zuzustimmen, die in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind. In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass der bevorstehende Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendbarkeit des Abkommens „rückholbar sein dürfte“ und nicht die Kompetenzen des Rates überschreitet.

Das Gericht gibt der Bundesregierung bzgl. der vorläufigen Anwendbarkeit von CETA insbesondere auf, in völkerrechtlich erheblicher Weise zu klären, dass sie die vorläufige Anwendbarkeit des Abkommens wieder beenden kann. Die ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu seiner Entscheidung kann im Internet unter dem Link http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html abgerufen werden.

In der Konsequenz kann das Abkommen nach der nunmehr zu erwartenden Zustimmung im Handelsministerrat am 18. Oktober wie geplant beim EU-Kanada-Gipfel am 27. Oktober unterzeichnet werden. Der Ratifizierungsprozess im Europäischen Parlament (EP) mit Ausschussberatungen und Anhörungen wird sich daran anschließen. Eine Abstimmung des EP ist nach bisherigem Stand dann für Ende Dezember/Anfang Januar 2017 vorgesehen.

Nach einer Zustimmung des Handelsministerrates könnten Teile des Abkommens vorläufig angewendet werden, mit Ausnahme der Bereiche, die als rein nationalstaatliche Kompetenz von der vorläufigen Anwendung ausgenommen sind. Erst dann schließt sich der Ratifizierungsprozess in den Mitgliedstaaten an, wobei bisherige Abkommen gezeigt haben, dass auch dies unter Umständen ein mehrjähriger Prozess sein kann.

Darüber hinaus weist der StGB NRW darauf hin, dass in einem nur in englischer Sprache vorliegendem finalen Entwurf für einen Zusatztext zum CETA-Abkommen unter Public Services (Öffentliche Dienstleistungen, S. 2) klargestellt wird, dass Rekommunalisierungen weiter möglich sein sollen und keine Liberalisierungsverpflichtungen auf die Mitgliedstaaten zukommen.

Az.: 28.5-002/001 we

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