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StGB NRW-Mitteilung 248/2020 vom 23.04.2020

Bundesverfassungsgericht entscheidet: Kein pauschales Verbot von Versammlungen in Corona-Krise

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen (Beschluss v. 15.04.2020, Az. 1 BvR 828/20, Beschluss v. 17.04.2020, Az. 1 BvQ 37/20) entschieden, dass die aktuellen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen enthalte.

Vor einem Verbot müssten alle Umstände des Einzelfalls hinreichend geprüft werden. Ein generelles, auf die jeweilige Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus gestütztes, Verbot verletze offensichtlich das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG.

In beiden Verfahren verfügten die Kommunen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein auf § 15 Abs. 1 VersG gestütztes Versammlungsverbot, da nach deren Ansicht die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet seien. Es würde ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Verordnung der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 vorliegen.

Hierin sah das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG. Die Behörden haben verkannt, dass § 1 der Landesverordnung der Behörde für die Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumten Ermessens einen Entscheidungsspielraum ließe und insbesondere die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen sei. Der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts sei von vornherein keine angemessene Rechnung getragen worden. Darüber hinaus hätten die Behörden nicht über die Vereinbarkeit der Versammlung mit § 1 der Landesverordnung unter hinreichender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden. Es seien überwiegend Bedenken geltend gemacht worden, die jeder Versammlung entgegengehalten werden müssten und so seien die zu berücksichtigenden Spielräume des § 1 der Landesverordnung leergelaufen.

Az.: 15.1.2-007/003

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