Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 267/2001 vom 20.04.2001

Bundesumweltministerium: Keine BSE-Gefahr bei Klärschlamm

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 13.03.2001 dem Abfallverwertungsausschuß der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall mitgeteilt, daß im Rahmen der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen keine Gefahr durch Übertragung von BSE-Erregern gesehen wird. Im einzelnen führt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu in dem Schreiben vom 13.03.2001 aus:

" Mit Schreiben WA II 4 – 78180/0 vom 16.2.2001 hatte ich Sie über die Durchführung eines Fachgespräches des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ( BMVEL) unterrichtet, in dem die Relevanz von BSE-Erregern in organischen Düngemitteln diskutiert werden sollte. Dieses Fachgespräch fand am 6. März statt.

Wegen der Vielzahl von Anfragen zu dem Aspekt "Schlachthofabwässer" und "Kommunales Abwasser" möchte ich Sie hiermit über das Ergebnis dieses Fachgespräches zu diesem Teilbereich der organischen Düngemittel unterrichten.

In dem Gespräch wurde u.a. nochmals auch die Relevanz von Prionen im Klärschlamm, insbesondere im Fall der Einleitung von Schlachthofabwässern in das kommunale Abwasser angesprochen. Dabei wurde das mögliche Risiko, daß Prionen über Klärschlämme und den Bodenpfad in Pflanzen oder das Wasser gelangen, als irrelevant oder äußerst gering eingestuft. Ein epidemiologisches Risiko durch Klärschlammverwertung besteht nach Auffassung der Expertenrunde nicht. Gleichwohl ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung denkbarer Einträge möglich sind.

Abwasser aus sog. Zerlegebetrieben dürfte im Hinblick auf Prioneneinträge unproblematisch sein, da in derartigen Betrieben – soweit Rinderteile verarbeitet werden – vorher BSE-Tests durchgeführt worden sind.

Bereits anläßlich des "Internationalen Fachgespräches zum Vorkommen und Verhalten von BSE/ TSE-Prionen im Boden" ( im BMU am 18.Dezember 2000) war festgestellt worden, daß als mögliche Quellen für einen Prioneneintrag in Böden u.a. organische Düngemittel (soweit sie Bestandteile tierischer Herkunft enthalten), Wirtschaftsdünger, Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen sowie Bioabfälle (mit Bestandteilen tierischer Herkunft) grundsätzlich in Betracht zu ziehen sind.

Übereinstimmend wurde dabei jedoch die Auffassung vertreten, daß eine Aufnahme von Prionen-Proteinen über die Wurzel in die Pflanze als irrelevant anzusehen ist, da Pflanzen in der Regel keine hochmolekulären Stoffe aufnehmen. Eine Aufnahme von Prionen über Pflanzenverschmutzungen und über den Mitverzehr von Bodenpartikeln durch Weidetiere ist zumindest für die Klärschlammverwertung wegen des bestehenden Verwertungsverbotes auf Dauergrünlandflächen von geringer Relevanz.

Ergänzend hat das Bundesumweltministerium in einigen europäischen Ländern mit BSE-Problematik gezielt nach dem dortigen Erkenntnisstand und eventuellen Auflagen für organische Düngemittel recherchiert.

Auf diese Abfrage des BMU in Großbritannien, Frankreich und der Schweiz hinsichtlich eventueller Einschränkungen der Verwertung von Klärschlämmen, landwirtschaftlichen Wirtschaftsdüngern und bestimmten Bioabfällen liegen Reaktionen aus Großbritannien und der Schweiz vor; in Großbritannien dürfen bestimmte Hufmehle und Hornspäne nicht mehr zu Düngezwecken eingesetzt werden. Für die Ausbringung von Gülle, Festmist und Klärschlämme werden im Vereinigten Königreich keine Regelungsnotwendigkeiten gesehen.

Auch in der Schweiz gibt es bislang keine Beschränkungen der Klärschlammverwertung aufgrund von BSE."

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Nach dem vorstehenden Schreiben des Bundesumweltministerium vom 13.03.2001 sind die durch das Umweltministerium NRW dargestellten Zusammenhänge zwischen der BSE-Übertragung und der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung in den Erlassen vom 02.03.2001 und 20.03.2001 zur Zeit fachwissenschaftlich wohl nicht belegbar. Soweit die Landkreise als untere Abfallwirtschaftsbehörden auf der Grundlage der Erlasse des Umweltministeriums NRW vom 02.03.2001 und 20.03.2001 die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung durch abfallrechtliche Verfügung untersagen, kann die jeweilige betroffene Stadt oder Gemeinde hiergegen Widerspruch einlegen und diesen Widerspruch mit den gegenwärtigen Erkenntnissen des Bundesumweltministeriums (s.o.) begründen. Im übrigen wird auf die Mitteilungen zur Klärschlammverwertung in den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.04.2001 verwiesen. Die Geschäftsstelle wird über weitere wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gesamtproblematik berichten.

Az.: II/2 24-091

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