Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 536/2005 vom 20.07.2005

Bundestagswahl und Vergaberecht

Der Geschäftsstelle wurde mitgeteilt, dass diverse Postdienstleister an die Städte und Gemeinden herangetreten sind und diese zur öffentlichen Ausschreibung der Versendung der Wahlunterlagen auffordern. Dazu ist Folgendes festzustellen:

1. Die Wahlbenachrichtigungen können als Infopost (= inhaltsgleiche Sendung, die [gleichzeitig] an mehrere Empfänger versandt werden) eingestuft werden. Auf deren Versendung hat die Post kein Monopol (mehr).

2. Die Städte und Gemeinden können durch eigene Bedienstete die Wahlbenachrichtigungen verteilen.

3. Soweit Fremdfirmen mit der Versendung der Wahlbenachrichtigungen beauftragt werden sollen, liegt eine Vergabe von Dienstleistungen vor. Unterhalb des EU-Schwellenwertes von 200.000 Euro (ausschließlich Mwst.) ist jedoch die VOL nicht zwingend anwendbar. Vielmehr gilt für die Städte und Gemeinden § 25 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) i.V.m. den Vergabegrundsätzen des Innenministeriums vom 10.04.2003. Danach sind die Kommunen zwar zur Anwendung der VOB verpflichtet. Die Anwendung der VOL wird ihnen hingegen nur zur Anwendung empfohlen. Die Geschäftsstelle empfiehlt, unterhalb des EU-Schwellenwertes die VOL nicht anzuwenden; zur Begründung wird auf die Mitteilung Nr. 101/2002 vom Februar 2002 hingewiesen. Bei einer Vergabe unterhalb dieser Schwellenwerte ist aber selbstverständlich der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 75 Abs. 2 GO) zu beachten.

Oberhalb der zuvor genannten Schwellenwerte ist i.d.R. eine europaweite EU-weite Ausschreibung erforderlich. Bei Zeitmangel oder ähnlichem genügt aber auch eine beschränkte Ausschreibung.

Az.: I/2 024-65

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