Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 719/2016 vom 26.10.2016

Bundestags-Anhörung zu Maut auf Bundesstraßen

Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 19. Oktober eine Anhörung über die Ausdehnung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/9440) durchgeführt. Neben anderen Sachverständigen stand auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund den Abgeordneten Rede und Antwort.  

Die Lkw-Maut soll ab 2018 auf allen Bundesstraßen, also einschließlich der Ortsdurchfahrten von Städten und Gemeinden, erhoben werden. Bisher wird sie nur auf ca. 2.300 km Bundesstraßen und dem 12.800 km langem Netz der Bundesautobahnen erhoben. Ab dem Juli 2018 sollen dann ca. 40.000 km Bundesstraßen dazukommen.  

Im Gesetzentwurf wird die Ausweitung unter anderem damit begründet, dass Lkw sämtliche Bundesstraßen befahren und die Verkehrsinfrastruktur damit belasten. Um die Finanzierung der Bundesfernstraßen zu verbessern und damit eine moderne, sichere und leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur in Deutschland zu gewährleisten, soll die Nutzerfinanzierung konsequent vorangetrieben werden.  

Bis spätestens Ende 2017 soll auch eine Ausweitung der Maut auf leichtere Lkw ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und auf Fernbusse geprüft werden. Zudem soll die Einbeziehung der Lärmkosten als sogenannter externer Effekt des Verkehrs in die Wegekosten geprüft werden. 

Die Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen wurde von den angehörten Sachverständigen begrüßt. Wie die Beteiligung der Kommunen am Aufkommen der Maut und die zweckgebundene Verwendung der Mittel vor Ort sichergestellt werden könne, war ebenfalls eine Frage der Abgeordneten. Der DStGB hat hier darauf hingewiesen, dass eine Bemessung der Anteile allein an der Streckenlänge und allein an der Verkehrsleistung, die von LKW auf Ortsdurchfahrten (OD) erbracht wird, unangemessen ist.

Das Schädigungspotenzial von Lkw auf OD ist wegen der vielen Brems- und Beschleunigungsmanöver viel höher als auf BAB oder Bundesstraßen. Eine Art Schadenszuschlag sei daher angemessen. Eine Zweckbindung der Mittel ist erforderlich, allerdings sollte diese nicht auf die konkrete OD bezogen sein. Vielmehr sind OD mit dem Rest des Straßennetzes verflochten (erkennbar zum Beispiel bei Umleitungen). Deshalb sollte es eine Zweckbindung für den kommunalen Straßenbau geben. Darüber hinaus müssten die Mittel überjährig für einen Mehrjahreszeitraum verwendbar sein, da jährliche Maßnahmen und Verwendungsnachweise ineffizient wären. 
Weitere Informationen zu den von den Sachverständigen vertretenen Aussagen und Stellungnahmen sind im Internetangebot des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages erhältlich unter www.bundestag.de .

Az.: 33.0-003/002

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