Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 236/2009 vom 09.04.2009

Bundestag verabschiedet Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 26. März 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG). Mit den Neuregelungen soll das HGB-Bilanzrecht zu einer vollwertigen und kostengünstigen Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) weiterentwickelt und die Unternehmen von Kosten entlastet werden. Das BilMog ist steuerneutral, d.h. aus den handelsrechtlichen Änderungen ergeben sich keinerlei steuerliche Konsequenzen. Außerdem wird die HGB-Bilanz auch weiterhin die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung sein. Die Neuregelungen gelten für alle kommunalen Unternehmen, soweit sie den Vorschriften des HGB unterliegen. Welche Auswirkungen das neue Bilanzrecht auf die NKF-Vorschriften, insbesondere zum Gesamtabschluss haben werden, wird im Rahmen der anstehenden Evaluierung des NKF-Gesetzes diskutiert werden müssen. Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass die BilMoG-Vorschriften keinen großen Änderungsbedarf auslösen, da das NKF-Haushaltsrecht keine dynamischen Verweise auf das Bilanzrecht nach dem HGB enthält und im Übrigen zwar an das HGB angelehnt ist, aber ein eigenständiges Haushalts- und Rechnungswesen darstellt.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände setzte sich im Gesetzgebungsverfahren für die Beibehaltung des bestehenden Passivierungswahlrechts für mittelbare Pensionsverpflichtungen ein. Die Bundesregierung hat der kommunalen Forderung Rechnung getragen und auf den ursprünglich geplanten Wegfall des Passivierungswahlrechts verzichtet.

I. Beibehaltung des Passivierungswahlrechts für mittelbare Pensionsverpflichtungen

Mittelbare Pensionsverpflichtungen im kommunalen Bereich sind Pensionsverpflichtungen, die von den kommunalen Unternehmen für ihre Beschäftigten über Zusatzversorgungskassen organisiert werden. Dabei hat das kommunale Unternehmen keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer, sondern nur eine mittelbare Verpflichtung - und zwar im (höchst unwahrscheinlichen) Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Zusatzversorgungskasse. Bislang müssen aufgrund des Passivierungswahlrechts die Unternehmen keine Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen in ihren Bilanzen ausweisen (Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EG-HGB). Im Referentenentwurf des BilMoG vom November 2007 war der Wegfall des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EG-HGB vorgesehen.

Gegen den Wegfall des Passivierungswahlrechts und die Einführung einer Passivierungspflicht haben sich die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) ausgesprochen. Eine Passivierungspflicht ihrer mittelbaren Pensionsverpflichtungen hätte für die kommunalen Unternehmen weitreichende negative Konsequenzen - von der Einschränkung der Ausschüttungsfähigkeit bis hin zur bilanziellen Überschuldung.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die Kritik am Wegfall des Artikels 28 Abs. 1 Satz 2 EG-HGB aufgegriffen und diese Regelung beibehalten. In der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/10067, S. 38 f.) heißt es, dass die Vorschrift aus Gründen der Rechtssicherheit beibehalten werde. Für den Bereich der umlagefinanzierten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beispielsweise fehle es nach der Rechtsprechung des BFH an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Trägerunternehmen und damit an einer Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für die Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden, teilt das BMJ mit.

III. In-Kraft-Treten

Der Bundesrat hat sich am 3. April 2009 abschließend mit dem BilMoG befasst und dem vom Deutschen Bundestag am 26. März 2009 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

IV. Weitere Informationen

Weitere Informationen zum neuen Bilanzrecht sind auf der Homepage des BMJ (www.bmj.bund.de) erhältlich.

Az.: IV/1 904-19

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