Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 455/2023 vom 10.07.2023

Bundestag musste Abstimmung zum Energieeffizienzgesetz verschieben

Mit Schnellbrief Nr. 181/2023 vom 13.06.2023 hatten wir über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ (20/6872) sowie die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände informiert. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nicht wie vorgesehen am 07.07.2023 beschließen können. Die AfD-Fraktion hatte kurz vor der Abstimmung vor Sitzungsschluss die Beschlussfähigkeit des Bundestages angezweifelt.

Mit dem Entwurf will die Bundesregierung Energieeffizienzziele sowohl für den Primärenergieverbrauch als auch für den Endenergieverbrauch in Deutschland festlegen. Es werden sowohl eine allgemeine Energieeinsparverpflichtung für Deutschland insgesamt als auch spezifische Energieeinsparverpflichtungen für die öffentlichen Stellen bestimmt. Neben einer Erfassung der Energieverbräuche soll auch die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen für die öffentlichen Stellen durch eine digitale Datenerfassung ermöglicht werden. Den Ländern wird aufgegeben, ihrerseits Energieeinsparverpflichtungen gegenüber den Kommunen zu erlassen. Konkret werden Bund und Länder verpflichtet, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 50 Terrawattstunden erbringen.

Der Bundesrat hatte zuvor in seiner Stellungnahme den Bund aufgefordert, die aus dem Gesetzesvorhaben zu erwartenden erheblichen finanziellen Mehraufwendungen der Länder und Kommunen angemessen auszugleichen. Dies gelte insbesondere auch für die sich aus der angestrebten Verpflichtung der Kommunen durch entsprechende Regelungen auf Landesebene ergebenden finanziellen Aufwände. Das lehnte die Bundesregierung in ihrer Antwort ab: „Die Pflichten der Länder resultieren aus der Umsetzung der EED-Novelle. Die Länder sind hierbei - wie der Bund - durch die EED unmittelbar verpflichtet diese umzusetzen. Ein Anspruch auf den Ausgleich etwaiger Mehraufwände durch den Bund besteht insofern nicht. Im Übrigen ist eine Verpflichtung der Kommunen im Gesetz nicht vorgesehen.“

Die kommunalen Spitzenverbände hatten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetzentwurf betont, dass Bund und Länder den Kommunen allgemein keine Pflichten auferlegen sollten, ohne eine entsprechende Finanzierung sicherzustellen. Der Beschluss des Bundestages wird aller Voraussicht direkt nach der parlamentarischen Sommerpause nachgeholt werden.

Az.: 28.6.1-002/003

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