Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 566/2011 vom 03.11.2011

Bundestag beschließt Kreislaufwirtschaftsgesetz

Der Bundestag hat am 28.10.2011 endgültig den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (BT-Drucksachen 17/6052 und 17/6645) mit den Stimmen der Regierungskoalition von CDU und FDP beschlossen.

Grundlage für den Beschluss des Bundestages war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drucksache 17/7505 (neu) vom 26.10.2011). Hintergrund für die nunmehr beschlossenen Änderungen durch den Bundestag bei den §§ 17 Abs.3 und 18 KRWG waren u.a. Vorschläge des Bundes-Abgeordneten Götz aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie ein Gespräch der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des VKU am 13.10.2011 im Bundesumweltministerium, die in den vom Bundestag beschlossenen Text mündete. Das Bundesratsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Es wird daher abzuwarten sein, welche Änderungen das vom Bundestag verabschiedete Gesetz im Bundesratsverfahren noch erfahren wird. Die am 28.10.2011 vom Bundestag beschlossenen Regelungen kommen den Städten, Gemeinden und Kreisen grundsätzlich entgegen und erschweren die Durchführung gewerbliche Sammlungen von Abfällen zur Verwertung in Konkurrenz zu bereits bestehenden Erfassungssystemen der Kommunen. Dennoch hat der Bundestag die Definition der gewerblichen Sammlung in § 3 Nr. 18 KrWG nicht geändert. Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen ist nach § 3 Nr. 18 Satz 1 KrWG eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Nr. 18 Satz 2 KrWG steht die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und einem privaten Haushalt in dauerhaften festen Strukturen einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen. Diese gesetzliche Regelung entspricht weiterhin nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.6.2009 — Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 4.7.2011 — Az.: 7 B 26.11), wonach die heutige Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu den gewerblichen Abfallsammlungen mit dem europäischen Abfallrecht vereinbar ist. Das durch den Bundestag am 28.10.2011 endgültig beschlossene Gesetz beinhaltet zu den für die Städte, Gemeinden und Kreise bedeutsamen Themen „gewerbliche Abfallsammlungen“ (§§ 3 Nr. 18, 17, 18 KRWG) und „Wertstofftonne“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 KRWG) folgende Regelungen:

1. Gewerbliche Abfallsammlungen

Gewerbliche Abfallsammlungen von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung (wie z.B. Altpapier) sind nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen wird in § 17 Abs. 3 KRWG nunmehr auf der Grundlage des Beschlusses des Bundestages vom 28.10.2011 wie folgt geregelt:

„Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.       Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2.       die Stabilität des Gebührenhaushalts des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet wird oder

3.       die diskriminierungsfreie Ausschreibung von Entsorgungsleistungen erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen selbst oder unter Beauftragung Dritter nicht in mindestens gleichwertiger Weise erbringt und die Erbringung gleichwertiger Leistungen auch nicht konkret plant. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind die gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit, die Qualität, der Umfang, die Effizienz und die Dauer der Leistungen zu berücksichtigen.“

Insbesondere gewerbliche Sammlungen bedürfen nach § 18 KRWG zukünftig einer Anzeige. § 18 KrWG sieht hierzu folgende Regelung vor:

                                   „ §18 (Anzeigeverfahren für Sammlungen)

(1)               Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2)               Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen:

1.         Angaben über den größtmöglichen Umfang und die Organisation des Sammlungsunternehmens,

2.         Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere Mindestdauer der Sammlung,

3.         Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

4.         eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie

5.         eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3)               Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen:

1.         Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie

2.         Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4)               Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5)               Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6)               Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung innerhalb eines bestimmten Mindestzeitraums durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7)               Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.“

2. Wertstofftonne

Zum Thema „Wertstofftonne“ bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 3 KRWG lediglich, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme festlegen kann. Dabei kann eine Erfassung in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden. Zugleich kann eine Erfassung gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, vorgegeben werden. Damit ist eine endgültige Entscheidung über die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf eine künftige Wertstofftonne noch nicht getroffen, sondern diese Entscheidung wird in einer entsprechenden Rechtsverordnung getroffen werden, die zurzeit aber noch nicht vorliegt. Die kommunalen Spitzenverbände habe hierzu immer wieder eingefordert, dass eine nachhaltig verlässliche Erfassung und Verwertung von Wertstoffen in jedem Winkel des Gemeindegebietes und unabhängig vom jeweiligen Verwertungspreis nur durch eine Wertstofftonne sichergestellt werden kann, die in der Verantwortung der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger steht.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang im Bundesratsverfahren berichten.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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