Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 41/2013 vom 04.12.2012

Bundestag beschließt EnWG-Novelle

Der Bundestag hat am 29.11.2012 den Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angenommen. Damit beschlossen sind nun zum einen neue Haftungsregelungen für die Offshore-Windenergieanbindung und zum anderen neue Regelung für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kraftwerksbereich.

Haftungsregelungen für Verzögerungen bei der Errichtung und Störungen beim Betrieb von Offshore-Netzanbindungsleitungen

Die Regelung sieht einen Entschädigungsanspruch der Offshore-Windkraftanlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber vor, wenn diese ihrer Anbindungspflicht aufgrund von Verzögerungen im Bau oder Betriebsstörungen der Leitungen nicht nachkommen können. Die Netzbetreiber können die Kosten hierfür abhängig vom Verschuldensgrad über eine Umlage auf den Strompreis wälzen. Die Höhe der „Offshore-Umlage“ ist auf maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Die Entschädigungspflicht des Netzbetreibers bei einfacher Fahrlässigkeit wurde nun auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Der Entschädigungshöchstbetrag wurde auf 110 Millionen Euro festgesetzt.

Neuregelungen für den Kraftwerksbereich

Neu aufgenommen wurden mit dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Winters Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kraftwerksbereich. Sie beinhalten u.a. verbindliche Pflichten zur Anzeige der Stilllegung von Kraftwerken mit einer 1-jährigen Frist, die Möglichkeit für Netzbetreiber und Bundesnetzagentur, die Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke gegen Kostenerstattung vorübergehend zu verhindern sowie auch die Absicherung des Gasbezugs systemrelevanter Gaskraftwerke. Die Bundesnetzagentur hat die Möglichkeit den Kraftwerksbetreiber zu verpflichten, das Kraftwerk fünf weitere Jahre zu betreiben. Im Rahmen einer Verordnung soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens das im letzten sowie in diesem Winter praktizierte Verfahren der Vorhaltung von Reservekraftwerken für den Winter kodifiziert und systematisiert werden.

Konzessionsvergabe

Nicht aufgenommen hat der Bundestag leider die von der kommunalen Seite initiierte und vom Bundesrat übernommene Anpassung der für die Konzessionsvergabe einschlägigen Vorschriften der §§ 46, 48 EnWG.

So hatten wir eine Klarstellung in § 46 Abs. 3 EnWG gefordert, wonach die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Konzessionsvergabe die Ziele des § 1 EnWG in ihrer Entscheidung mit einzubeziehen hat, diese Ziele aber nicht zwingend sind. Die neue Regelung sollte letztlich darstellen, dass die Städte und Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge in Ausübung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung auch andere gemeindliche Ziele berücksichtigen können.

Des Weiteren hatten wir gefordert, dass die Konzessionsabgabe nach Ablauf der einjährigen Interimsfrist nach § 48 Abs. 4 EnWG weiter zu zahlen ist. Bei schwierigen Verkaufsverhandlungen oder bei der Weigerung von Altkonzessionären, das Netz zu übereignen, führt die jetzige Regelung zu Konzessionszahlungsausfällen für die Städte und Gemeinden.

Die dritte kommunale Forderung betraf eine Modifizierung des Übereignungsanspruchs nach § 46 Abs. 2 EnWG. Dieser Übereignungsanspruch kann leerlaufen, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte nicht Eigentümer ist und das Netz beispielsweise vom Eigentümer gepachtet hat. Deshalb haben wir dafür plädiert, dass der bisherige Eigentümer das Netz „frei von Rechten Dritter“ an das neue Energieversorgungsunternehmen übereignen muss.

Az.: II/3 811-00/1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search