Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 705/2023 vom 12.10.2023

Einwegkunststofffonds-Verordnung verkündet

Der Bundestag hat die Einwegkunststoff-Fondsverordnung beschlossen, die zeitgleich mit dem Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) am 01.01.2024 in Kraft treten soll (vgl. Bundestags-Drucksache 20/8128 vom 25.08.2023).

Im Bundesgesetzblatt Nr. 274 vom 17.10.2023 ist die Einwegkunststofffonds-Verordnung (EWKFondsV) inzwischen verkündet worden. Die Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft (§ 4 EWKFondsV).

Bezogen auf die Einwegkunststoff-Fondsverordnung muss der Bundesrat nicht mehr beteiligt werden, weil in § 14 Abs. 1 EWKFondsG geregelt ist, dass das Bundesumweltministerium eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zum 31.12.2023 erlässt, welche die Abgabesätze regelt. Ebenso ist in § 19 Abs. 2 EWKFondsG geregelt, dass ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31.12.2023 das Punktesystem gemäß § 19 Abs. 1 EWKFondsG geregelt wird.

Am 15.05.2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11.5.2023 (BGBl. Nr. 124 vom 15.5.2023) verkündet worden. Zugleich ist Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 183 vom 14.07.2023 eine Berichtigung bezogen auf das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt.

Mit dem EWKFondsG sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten zukünftig mit einer Einwegkunststoffabgabe an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Diese Beteiligungspflicht gilt ab dem 01.01.2024 (§ 12 EWKFondsG, Art. 4 Abs. 2 des Artikel-Gesetzes vom 11.05.2023).

Das EWKFondsG wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) flankiert.

Auf dieser Grundlage legt die Einwegkunststoff-Fondsverordnung somit die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem (Punktesystem) für den Einwegkunststoff-Fonds fest. In den Fonds zahlen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten eine Abgabe ein, um die öffentliche Hand bei der Bekämpfung der Vermüllung der Umwelt zu unterstützen.

Die in der EWKFondsV vorgesehenen Abgabesätze sind im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des Bundesumweltamtes ermittelt worden. Die auf Basis der in Verkehr gebrachten Menge zu berechnenden Abgaben haben die Hersteller zu leisten (z. B. für nicht bepfandete Getränkebecher 0,181 Euro pro Kilogramm, Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972 Euro pro Kilogramm).

Auch das Punktesystem für die Auszahlung der Fondsmittel unter anderem an die anspruchsberechtigten Kommunen wird durch die EWKFondsV festgelegt. Diese sieht für Reinigungs-, Sammlungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungsleistungen innerorts und außerorts die Vergabe von Punkten vor (z. B. Sammelleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen innerorts; Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1000 Quadratmeter Reinigungsfläche innerorts; Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall innerorts; Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde innerorts). Mit den Sensibilisierungsleistungen wird der Aufwand für die Öffentlichkeitsarbeit beschrieben (vgl. hierzu insgesamt: Bundestags-Drucksache 20/8128, S. 21 zur Erläuterung der gewählten Begrifflichkeiten).

Durch die Kommunen sind somit z. B. das Volumen von öffentlichen Abfallbehältnissen, die gefahrenen Reinigungskilometer Strecke, die Reinigungsleistung Fläche und die entsorgte Abfallmenge bei der Meldung an das Umweltbundesamt anzugeben. Unter der „Reinigungsleistung Strecke“ werden die Leistungsaufwände aller befestigten Flächen (Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie auch Plätzen) erfasst. Die „Reinigungsleistung Fläche“ bezieht sich dagegen nur auf Grünflächen und sonstige unbefestigte Flächen. Bei der Leistungskategorie „Entsorgungsleistung Abfallmenge“ ist die gesamte Abfallmenge aus den anspruchsberechtigten Leistungen (Leistungskategorien) anzugeben und nicht nach den Abfällen aus den Einwegkunststoffprodukten zu differenzieren (so: Bundestags-Drucksache 20/8128, S. 21).

Für den Einwegkunststoff-Fonds richtet das Bundesumweltamt EDV-Datenbanken ein (www.umweltbundesamt.de). Die Registrierung der Hersteller und Anspruchsberechtigten über die EDV-Plattform DIVID soll sowohl für die Hersteller als auch für die Anspruchsberechtigten ab dem Jahr 2024 bereitstehen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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