Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 505/2002 vom 05.08.2002

Bundestag beschließt Altholzverordnung

Der Deutsche Bundestag hat der Altholz-Verordnung am 04. Juli 2002 im zweiten Durchgang zugestimmt. Damit kann die Altholz-Verordnung nach Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich im Frühjahr 2003 in Kraft treten. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf über die Entsorgung von Altholz unter Maßgabe einiger Änderungen am 31. Mai 2002 zugestimmt. Die Bundesregierung hatte die Änderungsmaßgaben des Bundesrates am 19. Juni 2002 übernommen.

Mit der Altholzverordnung sollen erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz gestellt und ökologische Standards vorgegeben werden. Es soll die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz gefördert und Schadstoffe aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust werden. Die Beseitigung von kontaminiertem Altholz muss künftig durch Verbrennung erfolgen. Mit der neuen Altholz-Verordnung sollen die gängigen Verwertungswege für Altholz erfasst und verbindlich ökologische Standards vorgegeben werden. Unter Altholz werden sowohl Industrierestholz als auch zu Abfall gewordene Holzprodukte angesehen. Grundsätzlich sind dieses beispielsweise Holz- und Holzwerkstoffreste aus der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung sowie Altprodukte wie Möbel, Verpackungen oder Holz aus dem Bauabfallbereich. Voraussetzung ist dabei zum einen, dass im Falle von Verbundstoffen der Holzanteil in der Masse mehr als 50 % beträgt, und zum anderen, dass das Altholz als Abfall zu qualifizieren ist. Nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt daher etwa Restholz, das als Koppel- oder Nebenprodukt einzustufen ist, so beispielsweise Späne aus Sägewerken oder Schwachholz aus der Durchforstung von Wäldern.

Die Altholz-Verordnung erfasst auch die heute gängigen Verwertungsverfahren für Altholz. Dabei handelt es sich um die Aufbereitung von Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen, die Herstellung von Aktiv-/Industrieholzkohle, die Erzeugung von Synthesegas als Chemierohstoff sowie die energetische Verwertung von Altholz. Eine Regelung zum Vorrang der stofflichen oder der energetischen Verwertung von Altholz nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG sieht die Verordnung ebenfalls nicht vor. Der Abfallbesitzer/-erzeuger hat somit die Wahl zwischen der stofflichen oder der energetischen Verwertung, wobei die Zuässigkeitsvoraussetzungen für die energetische Verwertung nach § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG zu beachten sind.

Die Beseitigung von Altholz durch Ablagerung auf Deponien wird mit der Verordnung künftig verboten. PCB-Altholz muss entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung beseitigt werden. Geregelt werden auch die Anforderungen an die Aufbereitung von Altholz zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen, die letztlich in Gebrauchsgegenständen eingebunden sind, so z. B. von Spanplatten in Möbelstücken. Für die aus Altholz erzeugten Holzhackschnitzel und –späne werden verbindliche Schadstoffgrenzwerte festgelegt. In Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung muss das Altholz in Zukunft in vier Kategorien eingeteilt werden, von A I – naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz – bis zur Klasse A IV, zu der unter anderem mit Holzschutzmitteln behandelte Bahnschwellen gehören. Bei Vermischung verschiedener Altholzkategorien ist das Gemisch stets der höheren Kategorie zuzuordnen. Als "Sonderkategorie" gilt PCB-Altholz, das über bestimmte thermische Verfahren entsorgt werden muss.

Die Altholz-Verordnung gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AltholzV auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen. Hierzu ist in § 9 AltholzV bestimmt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlung, d.h. der Verbrennung z.B. in Müllverbrennungsanlagen zuzuführen haben. Für die kommunale Praxis von besonderer Bedeutung ist auch die Regelung zur Getrennthaltung von Altholz in § 10 der Altholz-Verordnung. Nach § 10 AltholzV haben die nach § 1 Abs. 2 der AltholzV Verpflichteten, also auch die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AltholzV verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (nach § 5 Abs.1, Abs. 2 und Absd. 6 LAbfG NRW: Städte, Gemeinden und Landkreise), Altholz, welches in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder o, 3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, soweit dieses zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 AltholzV erforderlich ist. Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass hieraus nicht folgt, dass im Rahmen der Sperrmüllentsorgung eine Trennung des Altholzes nach Altholzkategorien erfolgen muss, sondern allenfalls eine insgesamt getrennte Erfassung des Altholzes wie bei der separaten Erfassung von Altkühlschränken erforderlich werden kann, wenn eine Verwertung des Altholzes beabsichtigt ist. Die Sortierung nach den Altholzkategorien ( § 2 Nr. 4 , 5 AltholzV) kann dann z.B. durch den Anlagenbetreiber erfolgen, der Altholz verwertet oder beseitigt und der von der Kommune als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit der Altholzverwertung vertraglich beauftragt worden ist. Im übrigen bestimmt § 9 AltholzV ausdrücklich, dass Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen ist, so dass mit der Verbrennung von Altholz z.B. in einer Müllverbrennungsanlage ebenfalls den Maßgaben der Altholz-Verordnung Rechnung getragen wird.

Az.: II/2 31- 02 qu/g

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