Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 197/2018 vom 27.03.2018

Bundessozialgericht zu Honorarkräften an Musikschulen

Wie das Bundessozialgericht (BSG) durch Pressemitteilung 16/2018 vom 15.03.2018 meldete, hat der 12. Senat durch Revisionsurteil vom 14.03.2018 (Aktenzeichen: B 12 R 3/17 R) das viel beachtete Berufungsurteil des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts (LSG NRW) vom 06.07.2016 (Aktenzeichen: L 8 R 761/14) aufgehoben. Die Frage, inwieweit die Beschäftigung von „Honorarkräften“ oder „freien Mitarbeitern“ in kommunalen Einrichtungen wie Musikschulen und Volkshochschulen zulässig ist, muss nun von Grund auf neu beantwortet werden. 

Ein Musiklehrer war bereits von 2005 bis 2007 angestellter Musiklehrer an der Musikschule A in kommunaler Trägerschaft gewesen. Nachdem der Rat der Stadt Ende 2008 beschlossen hatte, zur Einsparung von Kosten Musiklehrer so weit wie möglich durch „Honorarkräfte“ (auch „freie Mitarbeiter“ genannt) zu ersetzen, war der Gitarrist in den Jahren 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honorarverträgen tätig, wobei der Stundenumfang zwischen sieben und zwölf Unterrichtsstunden pro Woche dem jeweiligen Unterrichtsbedarf angepasst wurde.

Es wurde ausdrücklich eine „selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Einen Statusfeststellungsantrag des Musiklehrers beschied die Deutsche Rentenversicherung Bund dergestalt, dass der Gitarrenlehrer in dieser Eigenschaft der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Hiergegen klagte die Trägerkommune. 

Anders als die Vorinstanzen hat das BSG den angegriffenen Statusfeststellungsbescheid für rechtswidrig gehalten: Der Pflicht zur Beachtung der Rahmenlehrpläne des VdM sei keine Bedeutung beizumessen, die zur Annahme einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei vielmehr in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. 

Der StGB NRW sieht sich in seiner ständigen Beratungspraxis bestätigt, nach der eine Bewertung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls erforderlich ist und jene durchaus auch weiterhin zur Verneinung der Frage nach dem Bestehen einer Sozialversicherungspflicht führen kann. Es ist plausibel und begrüßenswert, dass das BSG die strenge Handhabung durch die Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit nunmehr korrigiert und die Möglichkeit zur Herstellung der Konvergenz zwischen arbeits- und sozialgerichtlicher Rechtsprechungspraxis ermöglicht hat. Vor diesem Hintergrund hält der StGB NRW an seiner Einschätzung fest, nach der die kommunalen Träger „freie Mitarbeit“ in ihren Einrichtungen weiterhin sinnvoll gestalten können. 

Die Pressemitteilung vom 15.03.2018 ist im Volltext unter folgender Adresse abrufbar: https://goo.gl/Q5ASc1. Das Urteil des BSG vom 14.03.2018 liegt im Volltext noch nicht vor. Eine Mitteilungsnotiz mit der Fundstelle wird zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Az.: 43.3.1-002/001

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