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StGB NRW-Mitteilung 424/2012 vom 27.08.2012

Bundessozialgericht zu Hartz IV-Regelsätzen

Das Bundessozialgericht hält die Höhe der Regelsätze nach der Hartz IV-Reform von 2011 für verfassungsgemäß (Az.: B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R). Die Bundesregierung verstoße mit den seinerzeit neu geregelten Sätzen nicht gegen das Grundrecht auf Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip.

Geklagt hatte eine alleinlebende Frau, der vom Jobcenter zunächst Hartz IV in Höhe von 359 Euro, ab 2011 schließlich 374 Euro bewilligt wurde. Dies sei verfassungswidrig, argumentierte sie, das Existenzminimum werde auch nach der Neuberechnung nicht gewährleistet. Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Gleichzeitig wies der Senat darauf hin, dass die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV vorgebrachten Argumente nicht überzeugen könnten.

Der DStGB begrüßt die eindeutige Entscheidung des Bundessozialgerichts. Eine Erhöhung der Regelsätze würde zu mehr Leistungsbeziehern und damit zu erheblichen Mehrkosten führen, zugleich würden die Anreize zur Arbeitsaufnahme sinken. (Quelle: DStGB-Aktuell vom 18.07.2012)

Az.: III/2 810-2

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