Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 454/2010 vom 28.09.2010

Bundesregierung zur Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes

Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Aufgabenverteilung zwischen kommunalen Aufgabenträgern und den staatlichen Genehmigungsbehörden nicht grundsätzlich zu verändern. Probleme für die Bereitstellung von Daseinsvorsorgeleistungen durch die Aufgabenträger gemäß EU-Nahverkehrsverordnung 1370/2007 sieht die Bundesregierung nicht, weil die staatlichen Genehmigungsbehörden für die gewerberechtliche Genehmigung von ÖPNV-Linien zuständig seien.

In ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage bekräftigt die Bundesregierung, dass das Leitbild des öffentlichen Personennahverkehrs ein unternehmerisch und wettbewerblich ausgerichteter ÖPNV mit einem Vorrang kommerzieller Verkehre sein soll, dessen Aufgabenträger die Kommunen sind. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag. Die Bundesregierung führt aus, dass die kommunalen Aufgabenträger nur nachrangig in den ÖPNV eingreifen dürfen, wenn der „Markt“ keine angemessene Verkehrsbedienung ermöglicht.

Die vergleichsweise passive Rolle der kommunalen Aufgabenträger macht es nach Ansicht der Bundesregierung dann auch nicht erforderlich, die Aufgabeneinteilung zwischen staatlichen Genehmigungsbehörden für den ÖPNV und den kommunalen Aufgabenträgern zu verändern. Der starken Rolle der Verkehrsunternehmen entspricht es, dass die Nahverkehrspläne der kommunalen Aufgabenträger auch nicht mit einer größeren rechtlichen Verbindlichkeit als bisher ausgestattet sein sollen.

Eine Definition des Begriffes „kommerzielle Verkehrsangebote“ nimmt die Bundesregierung auch im Zuge der Antwort auf die Kleine Anfrage nicht vor. Allerdings erläutert sie, dass die Begriffe „kommerziell“ und „marktinitiiert“ in der bisherigen Diskussion als Ersatz für den Begriff „eigenwirtschaftlich“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 des geltenden PBefG diskutiert würden und sie macht darauf aufmerksam, dass diese Deutung nicht allgemein akzeptiert ist. Die Prüfung des genauen Begriffsgehaltes dauere noch an.

Der Wortlaut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage kann vom Internetangebot des Deutschen Bundestages unter der Adresse dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/028/1702808.pdf heruntergeladen werden.

Az.: III 441-10

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