Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 393/2009 vom 09.07.2009

Bundesregierung legt Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vor

Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009, BT-Drs. 16/13000) vorgelegt. Die mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2009 veranschlagte Nettokreditaufnahme (rd. 47,6 Mrd. Euro) überschreitet die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten maßgeblichen Investitionen (rd. 32,8 Mrd. Euro) um rd. 14,8 Mrd. Euro.

Die Bundesregierung beruft sich auf Art. 115 Abs. 1 GG, wonach die Nettokreditaufnahme die Investitionen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts überschreiten darf. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz sieht folgende Änderungen des Haushaltsgesetzes 2009 vor:

Feststellung des Haushaltsplans

Die im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben werden (von 290 Mrd. im Haushaltsgesetz 2009, über ca. 298 Mrd. Euro im ersten Nachtragshaushalt) auf ca. 303 Mrd. Euro heraufgesetzt. Im Bereich des Arbeitsmarktes ergeben sich z. B. Mehrbelastungen für das Arbeitslosengeld II und die Kosten der Unterkunft von insgesamt +1,6 Mrd. Euro.

Kreditermächtigungen

Die Kreditermächtigungen werden an das neue Volumen des Gesamtabschlusses und an die zur Deckung dieser Ausgaben erforderliche Höhe angepasst. Aufgrund dieser Änderungen erhöht sich die ausgewiesene Neuverschuldung des Bundes von bisher 36,9 Mrd. Euro auf 47,6 Mrd. Euro (+10,7 Mrd. Euro). Die beiden Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“ und „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ (SoFFin) sind nicht Gegenstand des Nachtragshaushalts, da sie eigene Kreditermächtigungen erhalten haben. Die Neuverschuldung liegt damit tatsächlich deutlich höher.

Liquiditätshilfen

Gemäß § 364 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch leistet der Bund an die Bundesagentur für Arbeit (BA) die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der BA zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Der Ermächtigungsrahmen für die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit wird an den sich aufgrund der konjunkturellen Entwicklung und der Höhe des Beitragssatzes ergebenden Bedarf angepasst und von zuletzt 7,0 Mrd. Euro auf 12,0 Mrd. Euro erhöht.

Darüber hinaus soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung für die im Haushaltsjahr 2009 erforderlich werdenden unterjährigen Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds geschaffen werden. Nach § 271 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel, wenn die Liquiditätsreserve nicht ausreicht, um alle Zuweisungen an die Krankenkassen zu erfüllen. Diese Liquiditätshilfen sollen zukünftig bis zu einem Betrag von 4,7 Mrd. Euro geleistet werden dürfen, wobei der Ermächtigungsrahmen wiederholt in Anspruch genommen werden darf. Der Bund wird dem Gesundheitsfonds im laufenden Jahr ein überjähriges Darlehen in Höhe von bis zu 4,0 Mrd. Euro zur Verfügung stellen.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 19. Juni 2009 in den Haushaltsausschuss überwiesen.

Az.: IV/1 904-01/1

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