Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 1/2020 vom 19.12.2019

Bundesregierung einigt sich auf Meldepflicht bei Hassbotschaften

Das Bundesjustizministerium und das Bundesinnenministerium haben sich auf eine Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes geeinigt. Hasspostings mit volksverhetzendem Inhalt, Morddrohungen und ähnliches sollen die Betreiber sozialer Netzwerke künftig dem Bundeskriminalamt (BKA) melden müssen. Bisher bestand lediglich die Verpflichtung, entsprechende Inhalte zu löschen. Die Plattformbetreiber müssen zudem an das BKA die Daten weitergeben, die es ermöglichen, anonyme Hetzer zu ermitteln: die IP-Adresse und Portnummer. Die Innenministerkonferenz der Länder hat sich ebenfalls für ein entsprechendes Meldeverfahren mit dem BKA als Zentralstelle ausgesprochen. 

Technischer Hintergrund dieser Entscheidung: Erst zusammen mit der Portnummer gibt eine öffentliche IP-Adresse (also jene, die Facebook oder ein anderer Dienst sehen kann) Aufschluss über das tatsächliche Endgerät. Denn Internetprovider vergeben Teilnehmern in einem Netzwerk, beispielsweise in einem Unternehmen, oft die gleiche öffentliche IP-Adresse. 

Soziale Netzwerke, die ihre Meldepflicht systematisch vernachlässigen, sollen mit einem Bußgeld bestraft werden. Entgegen ersten Überlegungen wird die Meldepflicht keine bloßen Beleidigungen umfassen. Diese werden nur verfolgt werden, wenn die Betroffenen selbst Anzeige erstatten.

Länder müssen Staatsanwaltschaften ausbauen 

Damit die entsprechenden Meldungen auch erfolgsversprechend sind, müssen die Länder nach dem Vorbild von Nordrhein-Westfalen Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur weiteren Strafverfolgung von Hasskriminalität im Internet schaffen. Nur so kann der strafrechtliche Schutz von Kommunalpolitikern bei Bedrohungen im Internet auch umgesetzt werden.  

Bundesrat spricht sich für besseren Strafrechtsschutz aus 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der einen besseren strafrechtlichen Schutz von kommunalpolitisch und ehrenamtlich engagierten Personen vorsieht. Dieser wird nun in den Bundestag eingebracht. Nach den vorgeschlagenen Neuregelungen sollen die Strafverfolgungsbehörden Hetze gegen alle im politischen Leben stehenden Personen verfolgen – unabhängig davon, ob sie kommunal, regional, bundes- oder europaweit tätig sind. Ein gesonderter Strafantrag des Betroffenen wäre nicht mehr erforderlich. 

Wer Personen öffentlich mit der Begehung von Verbrechen droht, muss nach dem Gesetzentwurf mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Erfolgt die Bedrohung gegenüber einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person, fordern die Länder eine erhöhte Strafe von bis zu fünf Jahren. 

Anmerkung des DStGB und des StGB NRW  

Die Einigung der Bundesregierung zu den Anpassungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und die aktuelle Bundesratsinitiative greifen die Forderungen des Städte- und Gemeindebundes auf. Das Präsidium des StGB NRW hat sich in seiner Sitzung im November 2019 mit der Thematik befasst und die Gesetzesinitiative ausdrücklich begrüßt. 

Gerade vor dem Hintergrund, dass sich immer mehr Kommunalpolitiker Beleidigungen und Bedrohungen in einem solchen Maße ausgesetzt sehen, dass ernsthaft über eine Weiterführung des kommunalen Haupt- oder Ehrenamtes nachgedacht wird zeigt, dass es dringend einer gesetzgeberischen Schärfung bedarf.

Quelle: DStGB Aktuell 5019 vom 13.12.2019

Az.: 14.0.35-002/001

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