Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 415/2021 vom 15.07.2021

Bundesregierung beschließt Verordnung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 07.07.2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) mit den Maßgaben des Bundestages beschlossen. Die Verordnung soll sicherstellen, dass Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden. Der Deutsche Bundestag hatte seine erforderliche Zustimmung mit Maßgaben verbunden, die in der erneuten Beschlussfassung des Bundeskabinetts berücksichtigt wurden.

Die BECV baut auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Beihilfe. Damit verbindet die Bundesregierung den Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft mit der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz: Unternehmen erhalten einen angemessenen Ausgleich, wenn sich für sie sonst Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig werden die Unternehmen den Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. Das hilft ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu werden.

Die Maßgaben, an die der Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, wurden durch die Bundesregierung eins zu eins umgesetzt. Auf diese Weise werden weitere Verbesserungen für kleinere und mittlere Unternehmen bei der Selbstbehaltsregelung geschaffen. Konkret sollen Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen bessergestellt werden, bei denen der im Rahmen der Beihilfeberechnung vorgesehene Selbstbehalt - also der Teil, für den Unternehmen keine staatliche Entschädigung geltend machen können - von 150 Tonnen CO2 auf 50 Tonnen CO2 abgesenkt wird, abgestuft nach dem Gesamtenergieverbrauch. Zudem sorgen die letzten Anpassungen für eine noch engere Evaluierung des Beihilfesystems, die eine unverzügliche Nachsteuerung bei möglichen Fehlentwicklungen ermöglicht.

Hintergrund

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung basiert auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz, das den rechtlichen Rahmen für die CO2-Bepreisung und ein nationales Emissionshandelssystem in den Sektoren Wärme und Verkehr bildet. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, bildet den rechtlichen Rahmen für die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für die Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme. Dieses Emissionshandelssystem erfasst alle CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen, soweit diese Emissionen nicht bereits vom EU-Emissionshandel erfasst sind.

Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden diese fossilen Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel grundsätzlich intendierten zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.

Für dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterfallende Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannte "Carbon-Leakage"), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde. Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung auf der Basis von § 11 Absatz 3 des BEHG erforderliche Maßnahmen festzulegen.

Az.: 28.6.1-002/004 we

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