Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 117/2021 vom 21.01.2021

Bundesregierung beschließt Novelle zum VerpackG

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Der beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes muss nunmehr noch vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren. Es ist vorgesehen, dass die Änderung ab dem Jahr 2022 gelten soll. Kern des Gesetzentwurfes sind folgende Bereiche:

Ab dem Jahr 2022 soll ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend vorgesehen werden. Außerdem ist vorgesehen, dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand zu belegen. Mit der Gesetzesnovelle sollen die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen beendet werden. Bislang waren z.B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen vom Einwegpfand für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024 geben.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab dem Jahr 2025 sollen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Die Hersteller sollen selbst entscheiden können, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sollen ab dem Jahr 2023 verpflichtet werden, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante soll nicht teurer sein dürfen als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber auch hier soll den Kundinnen und Kunden ermöglichet werden, dass eigene Mehrwegbehälter befüllt werden können.

Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle ist, dass Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister künftig prüfen müssen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Der Gesetzentwurf räumt leider der Abfallvermeidung als erster Stufe der 5stufigen Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG) keinen durchschlagenden Stellenwert ein. Hier wäre z. B. eine gesetzlich geregelte Pflichtquote im VerpackG für die Verwendung von Mehrwegflaschen bei Getränken denkbar. Jedenfalls ist es bedauerlich, dass die Mehrwegquote insbesondere in diesem Bereich trotz des seit dem 01.01.2019 geltenden Verpackungsgesetzes und davor auf der Grundlage der seit dem Jahr 1991 geltenden Verpackungsverordnung kontinuierlich abgestürzt ist. Die Vergangenheit hat jedenfalls gezeigt, dass mit einem Pfand auf Einwegflaschen die Einwegflaschenflut nicht eingedämmt werden kann. In diesem Zusammenhang greift auch das bloße Ziel von 70 % Mehrweggetränkeverpackungen in § 1 Abs. 3 Satz 3 VerpackG und das Pfand auf (demnächst alle) Einwegflaschen leider zu kurz. Zugleich müsste gesetzlich geregelt werden, dass „Einheits-Mehrwegflaschen“ zu verwenden sind. In der Vergangenheit war dieses jedenfalls z. B. mit der sog. „Perlenflasche“ bei Mineralwasser und Sprudelgetränken kein Problem, damit diese Flaschen von jedem Abfüller verwendet werden können und damit zugleich kurze Transportwege zum jeweiligen Abfüllort möglich sind. Das Plastiktütenverbot ab dem 01.01.2020 zeigt jedenfalls, dass im Interesse der Abfallvermeidung auch mehr möglich ist. Es wird daher abzuwarten sein, welche Änderungen sich im Bundestag und Bundesrat noch ergeben werden.

Az.: 25.0.2.1 qu

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