Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 83/2009 vom 21.01.2009

Bundesregierung beschließt Kinderschutzgesetz

Am 21. Januar 2009 hat das Bundeskabinett den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz soll eine eindeutige Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung geschaffen werden. Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:
• Artikel 1: Schaffung einer bundeseinheitlichen Befugnisnorm zur Weitergabe von Informationen für Berufsgeheimnisträger
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Ärzten) mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Die Aktivitäten in den Ländern zum Aufbau von ressortübergreifenden Kinderschutznetzwerken sollen einen bundesgesetzlichen Rahmen erhalten.

• Artikel 2: Konkretere Ausgestaltung der Anforderungen an die Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt ("Hausbesuch") sowie an die Übermittlung von Informationen beim Wohnortwechsel ("Jugendamts-Hopping")
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Dies soll durch eine Novellierung des § 8a SGB VIII gewährleistet werden. Im SGB VIII soll auch geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden (§ 86 c).

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll zudem das Bundeszentralregistergesetz derart geändert werden, dass mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz ein "erweitertes Führungszeugnis" für kinder- und jugendnah Beschäftigte eingeführt werden kann. Damit sollen sowohl die Jugendämter als auch private Arbeitgeber von Personen, die in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen, die Eignung dieser Personen besser prüfen können.

Az.: III 717

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