Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 8/2005 vom 30.11.2004

Bundesrechnungshof zur umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand

Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen sollen nach Auffassung des Bundesrechnungshofes ebenso wie Privatfirmen Umsatzsteuer zahlen. Die derzeit übliche Freistellung verstoße gegen EU-Recht bemängelt der Bundesrechnungshof in einem Gutachten über die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, das am 02.11.2004 vorgelegt wurde und nunmehr im Intranet des Verbandes unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Umsatzsteuer abgerufen werden kann. So weist der Bundesrechnungshof darauf hin, dass bei privatwirtschaftlichem Nebeneinander von öffentlichen und privaten Anbietern der Staat in Konkurrenz zur wirtschaftlichen Tätigkeit privater Unternehmer trete. Unabhängig davon, ob dies ordnungspolitisch erwünscht sei, sei es in diesen Fällen – so der Bundesrechnungshof - aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit geboten zu gewährleisten, dass die öffentliche Hand keinen Steuervorteil erhalte. Da der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität für die Umsatzbesteuerung im Gemeinschaftsrecht (6. EG-Richtlinie) verankert ist, müsse das nationale Steuerrecht diesen Vorgaben des EG-Rechts genügen.

Der unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist nach Darlegung des Bundesrechnungshofs unter Einbeziehung des Wettbewerbsgedankens zu bestimmen. Als wirtschaftlichen Tätigkeiten seien - so der Bundesrechnungshof - sämtliche Aktivitäten der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu verstehen, die wettbewerbsrelevant seien, also in Konkurrenz zu anderen, insbesondere privatrechtlichen Unternehmen am Markt angeboten werden.

Der Bundesrechnungshof hat sich mit dem unternehmerischen Tätigwerden der öffentlichen Hand und deren umsatzsteuerlichen Behandlung befasst und in seinem Bericht schwerpunktmäßig geprüft, in welchen Bereichen und in welchem Umfang die öffentliche Hand unternehmerisch tätig wird und ob diese Tätigkeiten der Umsatzbesteuerung unterworfen werden.

Die Geschäftsstelle hat dies für die öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen wichtige Thema aufgegriffen und wird diese Thematik zusammen mit den betroffenen Verbänden aufarbeiten. So zeigt sicht nach einer ersten vorläufigen Einschätzung, dass verschiedene Ansätze des Bundesrechnungshofes dahingehend kritisch zu hinterfragen sind, ob überhaupt ein Handlungserfordernis bzw. die Notwendigkeit besteht, von der bisherigen Besteuerungspraxis abzuweichen. Im Übrigen dürfen wir klarstellend darauf hinweisen, dass es sich bei dem Bericht des Bundesrechnungshofes um eine Einschätzung des Bundesrechnungshofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand handelt, die zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsänderung nach sich zieht. Über das weitere Vorgehen werden wir berichten und wären dankbar, wenn aus der Sicht der Mitgliedsstädte und -gemeinden eine Einschätzung zu dieser Problematik erfolgen könnte.


Az.: IV/3 810-05

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