Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 127/2013 vom 12.02.2013

Bundesrat zum Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes 2012

Der Bundesrat hat Stellung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze und dem Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes genommen. Die in dem Entwurf bereits festgelegten Netzverknüpfungspunkte sollen noch im Rahmen der anstehenden Bundesfachplanung durch eine Alternativprüfung verlagert werden können.

Darüber hinaus setzt sich der Bundesrat dafür ein, die Möglichkeiten der Erdverkabelung auszuweiten und den Ausbau einiger Stromleitungen an der Ostküste und aus dem Nordosten in den Süden in diesem und im weiteren Verfahren zügig voranzubringen. Die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren soll - so wie im Entwurf vorgesehen - erstinstanzlich beim Bundesverwaltungsgericht liegen. Aus kommunaler Sicht ist es wichtig, im Zusammenhang mit dem im Gesetzesentwurf stehenden Netzausbauvorhaben auf den sensiblen Umgang mit den betroffenen Kommunen und Bürgern hinzuweisen. Darüber hinaus muss die netzseitige Versorgungssicherheit auch auf der Ebene der Verteilnetze mit berücksichtigt werden.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf am 21.12.2012 verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt. Grundlage des Gesetzesentwurfs ist der erste Netzentwicklungsplan Strom, den die Bundesnetzagentur am 26. November 2012 bestätigt und der Bundesregierung vorgelegt hat (s. StGB NRW-Mitteilung 44/2013 vom 29.11.2012). Mit dem Bundesbedarfsplangesetz wird der Entwurf in ein Gesetz überführt und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Netzaus- und -umbaubedarf der Übertragungsnetze festgelegt. In dem Entwurf vorgesehen ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsebene, indem eine Rechtswegverkürzung vorgesehen ist, wonach das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans zuständig ist.

Es erfolgt zudem eine Auflistung der festgelegten vordringlichsten Übertragungsnetztrassen. Die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben werden identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Anwendung finden. Der Bundesbedarfsplan enthält 36 Aus- und Umbaumaßnahmen auf der Ebene der Übertragungsnetze. Davon sind 21 länder- oder grenzübergreifend.

Empfehlungen des Bundesrats

Der Bundesrat hat u.a. folgende Empfehlungen gegenüber dem Bundestag abgegeben:  

  • Entsprechend des Antrags des Umweltausschusses setzte sich der Bundesrat für eine Klarstellung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG-E) ein. Die in dem Entwurf bereits festgelegten Netzverknüpfungspunkte sollen noch im Rahmen der anstehenden Bundesfachplanung durch eine Alternativprüfung verlagert werden können, sofern sich ein anderer naher Netzverknüpfungspunkt als besser geeignet erweist. Der Bundesrat stellt damit die Standortfestlegung des geplanten Hochspannungsgleichstrom Doppel-Konverters in Frage, die auf einer Grundfläche von 100.000 Quadratmetern mit bis zu 20 Meter hohen Hallen am Knotenpunkt Osterath der Stadt Meerbusch in Nordrhein-Westfalen errichtet werden soll.
  • Der Bundesrat sprach sich darüber hinaus dafür aus, die Möglichkeiten der Erdverkabelung (Teil- und Vollverkabelung) in dem Gesetzesentwurf (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3-neu- BBPlG-E) auszuweiten. Die Verkabelung soll nicht nur auf einzelne Projekte beschränkt bleiben und die Möglichkeiten der Vollverkabelung sollen sich auch auf Hochspannungsgleichstromtrassen erstrecken. Der Bundesrat schloss sich damit den Empfehlungen des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Umweltausschuss an. Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat auch eine Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (§ 2 Abs. 1 Anlage 22 EnLAG), um Teilerdverkabelungen auf alle Netzausbauprojekte der Höchstspannungsebene im Falle unvermeidbarer Siedlungsannäherungen zu erstrecken.
  • Der Bundesrat hat sich für einen Ausbau der Ostküstenleitung in Schleswig-Holstein stark gemacht, für den der Entwurf keine entsprechende Leitung vorsieht. Er forderte die Bundesregierung auf, durch eine zügige Prüfung die Aufnahme der Leitung in den nächsten Netzentwicklungsplan zu ermöglichen. Zudem sollen die Planungen für die Leitung schneller vorangetrieben werden können und zwar nicht erst dann, wenn das nächste Bundesbedarfsplangesetz verabschiedet ist, sondern schon nach der Bestätigung durch die Bundesnetzagentur. Zudem hat der Bundesrat beschlossen, dass im Bundesbedarfsplangesetz der Ausbau der Stromleitung von Güstrow nach Wolmirstedt in Sachsen-Anhalt und der Bau einer so genannten Stromautobahn in den Süden ergänzt werden sollen. Die Verstärkung der Leitung sei notwendig, um große Mengen Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Offshore, aus dem Nordosten zu den Verbrauchern im Süden Deutschlands zu leiten.
  • Nicht übernommen hat der Bundesrat die Empfehlung, Rechtsstreitigkeiten über Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf mehrere Gerichtsinstanzen zu verteilen. Die Zuständigkeit soll erstinstanzlich - so wie gemäß § 4 BBPlG-E vorgesehen - beim Bundesverwaltungsgericht bleiben.  

Der vollständige Verfahrensvorgang ist zudem im Internet unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50038.html abrufbar. Bei dem Entwurf des 2. Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus handelt es sich um ein Einspruchsgesetz. Ein Einspruch des Bundesrates könnte daher grundsätzlich vom Bundestag überstimmt werden.

Anmerkung

Aus kommunaler Sicht ist es wichtig, im Zusammenhang mit dem im Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen Freileitungsbau von Trassen, auf den sensiblen Umgang mit den betroffenen Kommunen und Bürgern hinzuweisen. Insofern ist der Ansatz des Bundesrates, die Möglichkeiten der Erdverkabelung als Alternative zum Freileitungsbau in dem Gesetzesentwurf auszuweiten, zu unterstützen. Ihr Einsatz ist stets im Zusammenhang mit der Schaffung einer höheren Akzeptanz und damit mit einer schnelleren Umsetzbarkeit des erforderlichen Netzausbaus zu betrachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Annäherung von Stromtrassen an Siedlungsräume. Hier müssen sowohl ausreichende Abstandsflächen als auch die Immissionsgrenzen eingehalten bzw. aktive Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Der Ausbau von Stromleitungen darf im Übrigen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Regionen und Landschaftsräume führen. Da mit dem Bundesbedarfsplan vor allem die netzseitige Versorgungssicherheit und -qualität sichergestellt werden soll, muss daher auch der Aus- und Umbaubedarf auf der niedrigeren Spannungsebene sowie der Speichermöglichkeiten und der Einsatz „intelligenter“ Verteilnetze dabei stärker berücksichtigt werden und in das Ergebnis einfließen.

Az.: II/3 811-00/9

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