Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 559/2012 vom 04.10.2012

Bundesrat zu Vorrang von Erdkabeln beim Stromnetzausbau

Der Bundesrat ist einem Antrag Brandenburgs zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes gefolgt, mit dem eine eindeutige Klarstellung des durch den Gesetzgeber intendierten Vorrangs der Erdverkabelung vor dem Freileitungsbau auf Verteilnetzebene erreicht werden soll. Die Bundesratsinitiative hat das Ziel für mehr Akzeptanz bei den Betroffenen zu sorgen und damit zur Beschleunigung des Netzausbaus beizutragen. Sollte auch der Bundestag seine Zustimmung geben, wäre der Vorrang klar gesetzlich geregelt. Auch aus kommunaler Sicht kommt es beim Netzausbau entscheidend darauf an, alle denkbaren Varianten und damit auch die Erd- bzw. Teilerdverkabelung als Alternative zu Freileitungen sorgfältig zu prüfen. Insbesondere bei der Annäherung an Siedlungsräume muss auf die Betroffenen zugegangen und Alternativen angeboten und diskutiert werden.

Hintergrund

Mit der Einfügung des vom Änderungsantrag betroffenen § 43h in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Juli 2011 wurde geregelt, dass die Erdverkabelung im 110-kV-Hochspannungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als Vorzugsvariante bzw. Regelfall anzusehen ist. Die Einfügung der Begrenzung auf den Faktor 2,75 bezüglich der Kosten verdeutlicht, dass bei einer Erdkabelausführung in der Regel von höheren Kosten als bei einer Freileitungsausführung auszugehen ist. Gleichwohl wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die bei der Erdverkabelung im Vergleich zur Freileitungsausführung höheren Kosten im Interesse eines zügigen Netzausbaus und einer geringeren Belastung der vom Netzausbau Betroffenen in Kauf genommen werden.

Das Land Brandenburg weist in seinem Antrag auf die Problematik hin, dass die bisherige Regelung zwar eine Pflicht zur Erdverkabelung im Bereich der Verteilnetze vorsieht, aber alternativ dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, die Errichtung als Freileitung zu beantragen, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese führe zu keiner Beschleunigung der Verfahren, sondern zu einer Verunsicherung bei den Betroffenen. Dies mache eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Wenn sich der Bundestag der Mehrheitsmeinung der Länder anschließt, müssten die Stromnetzbetreiber dann grundsätzlich eine Erdverkabelung beantragen. Nur wenn dagegen öffentliche Interessen geltend gemacht werden, könnte eine Freileitung errichtet werden. Der gesetzliche Vorrang wäre im Bereich der Verteilnetze ausdrücklich geregelt.

Anmerkung

Auch aus kommunaler Sicht ist es wichtig im Zusammenhang mit dem Netzausbau in Deutschland alle denkbaren Varianten des Netzausbaus, des Trassenverlaufs und der eingesetzten Technologien als Alternative zum geplanten Freileitungsbau mit Sorgfalt zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Dies muss sowohl im Hinblick auf die Übertragungsnetze als auch auf die Verteilnetze gelten. Bei der Planung und dem Bau von Trassen ist dabei auf den sensiblen Umgang mit den betroffenen Kommunen und Bürgern hinzuweisen. Vor allem Wohnbereiche sind von Höchst- und Hochspannungsfreileitungen freizuhalten. Dabei sollten ausreichende Abstandsflächen und Immissionsgrenzen eingehalten bzw. aktive Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Für den Fall, dass die Siedlungsannäherung unvermeidbar ist, sollte eine Erdverkabelung der Trassen stets angeboten und mit den Betroffenen diskutiert werden. Insbesondere wenn es nach der noch in diesem Jahr abschließenden Bundesbedarfsplanung um die konkrete Trassenplanung der Stromnetze auf Übertragungsnetzebene gehen wird, wird die Erd- bzw. Teilerdverkabelung stets als Alternative zum Freileitungsbau von den Netzbetreibern mit dem Ziel einer schnelleren Umsetzbarkeit des erforderlichen Netzausbaus in Erwägung zu ziehen und genauestens zu prüfen sein. Die Netzbetreiber sind in jedem Fall gefordert auf die Betroffenen zuzugehen und einen Dialog mit ihnen zu suchen.

Az.: II gr-ko

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