Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 795/2003 vom 06.10.2003

Bundesrat zu den arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Reformgesetzen

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 26. September 2003 in einer sehr kritischen Stellungnahme mit den Gesetzesinitiativen der Bundesregierung zur Arbeitsmarktreform und zur Sozialhilfereform (BR-Drs. 557/03 – Beschluss-; 558/03 – Beschluss-; 559/03 – Beschluss -) auseinandergesetzt. Der Bundesrat verkennt nicht, dass alle Gesetzentwürfe in Ziel und Richtung positive Ansätze enthalten, jedoch sind sie nach seiner Meinung nicht geeignet, die notwendigen grundlegenden Reformen der sozialen Sicherungssysteme entscheidend voranzutreiben.
Im Besonderen kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehenen Maßnahmen zu wenig Anreize für Arbeitsaufnahme und eigenes Erwerbseinkommen bieten, die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger müsse noch stärker in den Vordergrund treten. Auch Instrumente der Arbeitsmarktpolitik, die sich nur eingeschränkt als tauglich erwiesen haben, so zum Beispiel Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, sollten soweit wie möglich eingeschränkt und nicht, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, konserviert werden.
Kritisiert wird auch die im Gesetzentwurf zu "Hartz IV" vorgesehene Zuständigkeitsverteilung für das einheitliche Arbeitslosengeld II an die Bundesanstalt für Arbeit. Effizienter und effektiver sei es, die Kommunen mit dieser Aufgabe zu betrauen, da sie über Kenntnisse der regionalen Besonderheiten und Kompetenzen in der Betreuung von erwerbsfähigen Hilfeempfängern und deren Bedarfsgemeinschaften verfügen. Darüber hinaus würden auch bei der bisher vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung erhebliche finanzielle Belastungen auf die Kommunen zukommen, deren Abfederung noch nicht hinreichend abgesichert sei.
Auch verfüge das im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch neu geregelte Sozialhilferecht in weiten Teilen über eine Regelungsdichte, die wie bisher in nicht akzeptabler Weise den Gestaltungs- und Handlungsspielraum der Länder einschränkt. Die Gesetzgebungskompetenz für Sozialhilfefragen sollte vor dem Hintergrund der Föderalismusdebatte generell den Ländern überlassen oder wenigstens so gestaltet werden, dass die Länder die Möglichkeit erhalten, von bundesgesetzlichen Regelungen abweichende Vorschriften zu erlassen.

Az.: III 845

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