Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 291/2005 vom 14.03.2005

Bundesrat verabschiedet Verwaltungsvereinfachungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2005 dem vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 verabschiedeten Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz – Drs. 15/4228) zugestimmt. Ziel des verabschiedeten Gesetzes ist es, Verwaltungsverfahren im Sozialrecht in unterschiedlichsten Bereichen zu straffen und vereinfachen, die Aufsichtsrechte zu stärken und die Wirtschaftlichkeit bei den Sozialversicherungsträgern zu fördern.
Darüber hinaus setzt das Gesetz Forderungen des Rechnungsprüfungs- und des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sowie Elemente der "Koch-Steinbrück-Liste" um. Des Weiteren ist die Verlängerung der Übergangsregelung zur Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen (§§41 bis 43, 43b SGB XI) bis zum 30. Juni 2007 enthalten. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft. Die verabschiedeten Maßnahmen im Einzelnen:
1. Einführung eines bundeseinheitlichen Unfallversicherungsbeitrags bei Minijobs im Privathaushalt;
2. Stärkung der aufsichtsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und Anpassung der Vorschriften über die Vollstreckung von Forderungen im Bereich der Sozialversicherungsträger
3. Einführung der Datenübertragung für alle Meldungen und Beitragsnachweise;
4. Änderung der für die Berechnung des Netto-Berufsschadensausgleichs maßgebenden Regelungen im Bundesversorgungsgesetz;
5. Verpflichtung für die Sozialversicherungsträger, regelmäßig Personalbedarfsermittlungen durchzuführen;
6. Änderungen im Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr;
7. Regelung von Höhe und Aufteilung der Beitragseinzugs- und Meldevergütung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Wege der Vereinbarung;
8. Einführung eines Erstattungsanspruchs gegen den neuen Gläubiger bzw. Ausgleichsverpflichteten im Falle einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung einer Sozialleistung bzw. im Falle des Versorgungsausgleichs;
9. Gesetzlicher Übergang des Vermögens der ehemaligen LVA Mark Brandenburg auf den Bund;
10. Aufnahme einer Ausnahmevorschrift für die Krankenkassen, für bestimmte Personengruppen (Kinder und Jugendliche bzw. Personen, die nicht selbst ein Lichtbild beschaffen können) auf die Aufnahme eines Lichtbildes auf der Krankenversichertenkarte bzw. der elektronischen Gesundheitskarte zu verzichten;
11. Regelung, wonach den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Möglichkeit gegeben wird, sich auf die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei einem Krankenkassenwechsel zu einigen;
12. Aufnahme der "Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit" in den Katalog der Anwendungen, die die elektronische Gesundheitskarte unterstützt und Erweiterung der Zugriffsrechte auf mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Daten auf berufsmäßige Gehilfen und zur Berufsausbildung Beschäftigte in Praxen, Apotheken und im Krankenhaus; der Zugriffrist aber nur unter Aufsicht zulässig;
13. Änderung des RSA-Zahlungsverfahrens um sicherzustellen, dass die Durchführung des RSA-Zahlungsverfahrens durch die BfA auch ohne Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach § 214 SGB VI gewährleistet ist;
14. Einführung einer Regelungsbefugnis der Sozialversicherungsträger für die Grenzbeträge zur Niederschlagung geringer Beitragsrückstände;
15. Änderungen in den Bereichen versicherter Personenkreis und Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Az.: III 801

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