Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 363/2005 vom 29.03.2005

Bundesrat verabschiedet Änderung des Betreuungsrechts

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.03.2005 dem vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 18. Februar 2005 einstimmig verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts – Drucksache 15/2494- zugestimmt (BR-Drs. 121/05). Mit dem Gesetzentwurf soll die privatautonome Vorsorge durch Vorsorgevollmachten gestärkt werden.

Durch Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht von Ehegatten, Lebenspartner und - begrenzt auf den Bereich der Gesundheitssorge - für Eltern und Kinder soll die Bestellung von Betreuern vermieden werden. Der Verfahrensvereinfachung dient der Vorschlag, die Vergütung und den Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer bei gleichzeitiger Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse zu pauschalieren. Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz wird zum 01. Juli 2005 in Kraft treten.

Der DStGB hatte im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen die Zielrichtung des Entwurfs, die vorhandenen Instrumente zur Betreuungsvermeidung, insbesondere die Vorsorgevollmacht, zu stärken grundsätzlich begrüßt. Ebenso wurde die angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswesens befürwortet, bei der vor allem eine Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes der Berufsbetreuer als ein geeignetes Mittel erscheint. Gegen einzelne Vorschläge des Gesetzentwurfs hatte der DStGB grundsätzliche Bedenken angemeldet, und zwar zur
• Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge,
• gerichtlichen Genehmigung der zwangsweisen Zuführung durch den Betreuer zur ärztlichen Heilbehandlung,
• Einholung eines eigenen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit entsprechend dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts,
• Auskömmlichkeit des Vergütungssystems für Berufsbetreuerinnen und –betreuer.

Mit dem nunmehr vom Bundesrat verabschiedeten Gesetz wurden einige Forderungen des DStGB aufgegriffen und umgesetzt.

Az.: III 828

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