Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 261/1999 vom 20.04.1999

Bundesrat stimmt Neuregelung der 630MarkJobs zu

Der Bundesrat hat mit den Stimmen von Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in seiner Sitzung am 19. März 1999 zugestimmt. Die Länder Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen enthielten sich der Stimme. Gegen das Gesetz stimmten Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen.

In Ost- und Westdeutschland gilt damit in der Sozialversicherung eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 Mark, die in Zukunft nicht mehr erhöht werden soll. Ab 1. April 1999 müssen die Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge von zehn Prozent an die Krankenversicherung für jene dauerhaft geringfügig Beschäftigten entrichten, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Zur Rentenversicherung ist ein Pauschalbeitrag von 12 Prozent abzuführen. Hieraus erwachsen den Beschäftigten entsprechend der Beitragszahlung Rentenvorteile in Form eines Rentenzuschlags sowie in begrenztem Umfang bei der Erfüllung der Wartezeit.

Mit einem eigenen Beitrag von 7,5 Prozent auf den vollen Rentenbeitragssatz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung auf 19,5 Prozent, mindestens jedoch auf 58,50 Mark, aufstocken. Dieser Betrag entspricht dem ab 1. April 1999 geltenden Mindestbeitrag in der Rentenversicherung (19,5 Prozent von 300 Mark). Damit erwerben diese Beschäftigten volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung, also auch auf Rehabilitation und auf Schutz bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Unter der Voraussetzung, daß keine sonstigen positiven Einkünfte z.B. aus anderen Beschäftigungsverhältnissen vorliegen, sind die Einkünfte aus 630-Mark-Jobs zukünftig grundsätzlich steuerfrei. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bleibt gleichwohl erhalten. Von den Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigung ausgenommen sind die sog. Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten oder maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Az.: III 801

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