Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 569/2011 vom 28.11.2011

Bundesrat ruft bei Kreislaufwirtschaftsgesetz Vermittlungsausschuss an

Der Bundesrat hat am 25.11.2011 beschlossen, dem vom Bundestag am 28.10.2011 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht zuzustimmen und den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen. Insbesondere die Regelungen zu den gewerblichen Abfallsammlungen bedürfen nach Auffassung des Bundesrates einer Überarbeitung, weil die bereits bestehenden dauerhaften Erfassungssysteme der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht genügend geschützt werden.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte im Vorfeld der Bundesratssitzung mit Schreiben vom 21.11.2011 die Ministerpräsidentin, Frau Hannelore Kraft, und den Umweltminister, Herrn Remmel, angeschrieben und darum gebeten, weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren herbeizuführen. Das Schreiben an folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin Kraft,

sehr geehrter Herr Minister Remmel,

nach dem Beschluss des Bundestages am 28.10.2011 zu einem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz haben sich erneut viele Städte und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen an uns gewandt. Der Wunsch geht dahin, dass weitere Änderungen im Bundesratsverfahren herbeigeführt werden. An dieser Stelle möchten wir zunächst unseren Dank aussprechen, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Umweltausschuss des Bundesrates Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Kreislaufwirtschaftsgesetz eingefordert hat. Insbesondere stimmen wir mit der Landesregierung darin überein, dass der Schutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor gewerblichen Sammlungen nicht durch die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG ausgehebelt werden darf. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Wegfall des Schutzes für den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger zugleich auch den von diesem beauftragten privaten Abfallunternehmer trifft. Es ist deshalb richtig einzufordern, dass in § 17 Abs. 3 die Sätze 4 und 5 KrWG ersatzlos gestrichen werden müssen.

Unabhängig davon sind wir der Auffassung, dass auch die gesetzliche Definition der gewerblichen Sammlung in § 3 Nr. 18 Satz 2 Kreislaufwirtschaftgesetz so nicht bestehen bleiben kann. In Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichtes muss sichergestellt sein, dass parallele Sammelstrukturen zu den Erfassungs-systemen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht etabliert werden können. Deshalb muss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes umgesetzt werden, wonach eine gewerbliche Sammlung auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem gewerblichen Sammler und einem privaten Haushalt keine gewerbliche Sammlung darstellt. Schließlich sehen wir es auch als erforderlich an, dass die Bestandschutzklausel in § 18 Abs. 7 des vom Bundestag am 28.10.2011 beschlossenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersatzlos gestrichen wird, weil ja gerade durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die Rechtslage einer grundsätzlichen Neuregelung zugeführt wird.

Wir würden uns freuen, wenn die Landesregierung im Bundesratsverfahren auch weiterhin für die Interessen ihrer öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eintritt“.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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