Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 405/2021 vom 14.07.2021

Bundesrat hat die Novelle der Anreizregulierungsverordnung beschlossen

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und der Stromnetzentgeltverordnung nach Maßgabe der Ausschussempfehlungen und zwei Landesanträgen zugestimmt (BR-Drs. 405/21, BR-Drs. 405/1/21 - Ausschussempfehlungen, BR-Drs. 405/3/21 - Antrag Niedersachsen - und BR-Drs. 405/4/21 - Antrag Bayern). Mit den Änderungen werden Anreize in der ARegV zur Begrenzung der Engpassmanagementkosten konkretisiert und verstärkt. Die Engpassmanagementkosten enthalten die Kosten aller zur Erhaltung der Netzstabilität durchgeführten Engpassmanagement-Maßnahmen. Auf Ebene der Übertragungsnetze wird ein neues, auf die Engpassmanagementkosten wirkendes Bonus-/Malus-Modell eingeführt (Anreizinstrument). Auf Ebene der Verteilernetze soll mittelfristig durch eine im Ergebnis sachgerechtere Einordnung der Engpassmanagementkosten als volatile Kostenbestandteile der bestehende Effizienzvergleich genutzt werden, um im System der Anreizregulierung bereits angelegte Anreize zu verstärken. Aus Sicht des StGB enthält der Beschluss für die notwendigen Nettoinvestitionen richtige Ansätze wie etwa die zukünftige Berechnung der sogenannten Eigenkapital II-Verzinsung. Jedoch bedarf es weiterer Maßnahmen, um den Netzausbau zu beschleunigen.

Die Anpassungen der Netzinfrastruktur erfordern massive Investitionen in Kabel-, moderne Steuertechnik, dezentrale Speichersysteme, Trafos und Personal. Mit der ARegV-Novelle soll hierfür die erforderliche Grundlage geschaffen werden.

Die Berechnung der sogenannten Eigenkapital II-Verzinsung (Verzinsung überschießenden Eigenkapitals) wird geändert. Ab der 4. Regulierungsperiode findet dann ein gewichteter Durchschnitt aus den beiden in der Regelung des § 10 a Abs. 7 benannten Zinsreihen bzw. Umlaufrenditen Anwendung und wird im jeweiligen Basisjahr für die dazugehörige Regulierungsperiode abgelesen. Laut Bundesrat erweise sich das bisherige Vorgehen nach aktuellem Sachstand nicht mehr als zeitgemäß (Bildung eines Durchschnitts über zehn Kalenderjahre bezogen auf drei bestimmte Umlaufsrenditen), da es das unternehmerische Risiko des Netzbetriebs durch die derzeitige Mittelung der Reihe zu Unternehmensanleihen mit den bisherigen anderen beiden Reihen - in gleicher Gewichtung - nicht mehr angemessen abbilde.

Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde im Bundesrat eine Übergangsregelung für die 4. Regulierungsperiode aufgenommen. Dieser verfolgt das Ziel der Abmilderung beim Systemübergang zum Kapitalkostenabgleich für Verteilernetzbetreiber. Dies soll die Refinanzierung von in den ersten beiden Regulierungsperioden getätigten Investitionen über die Erlösobergrenzen in besonderen Härtefällen ermöglichen. Der sogenannte Sockeleffekt soll dabei nur zum Tragen kommen, wenn die Investitionen des Netzbetreibers aus den ersten beiden Regulierungsperioden mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der StromNEV oder § 6a der GasNEV der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Auch das Bundesland Niedersachsen hatte einen Antrag hierzu vorgesehen. Gegenstand des Antrags waren sachgerechtere Kriterien für eine Übergangsregelung. Jedoch konnte dieser nicht die erforderliche Mehrheit finden.

Ein Antrag zu Personalzusatzkosten wurde hingegen im Bundesrat abgelehnt.

Anmerkung

Der Beschluss enthält für die notwendigen Nettoinvestitionen richtige Ansätze wie etwa die zukünftige Berechnung der sogenannten Eigenkapital II-Verzinsung. Denn für weitere Maßnahmen beim Netzausbau benötigen die Netzbetreiber Investitionssicherheit, die ihnen die vorliegende Regelung bringen dürfte. Jedoch bedarf es weiterer Maßnahmen, um den Netzausbau zu beschleunigen. Daher muss zukünftig nicht nur in den Fokus genommen werden, was das Netz kostet, sondern wie hoch die Investitionen für die Energiewende sind.

Az.: 28.6.10-001/001 we

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